Artikel 83 VO (EU) 2021/23
Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden machen auf ihrer offiziellen Website alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt haben, umgehend öffentlich bekannt. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die genannte Sanktion oder Maßnahme unterrichtet wurde, und beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites unverzüglich Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen die von ihnen verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen in einer Art und Weise, die ihrem nationalen Recht entspricht, anonymisiert bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a)
- Bei Verhängung der Verwaltungssanktion oder anderen Verwaltungsmaßnahme gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
- b)
- die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren gefährden;
- c)
- die öffentliche Bekanntmachung würde der CCP oder beteiligten natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen, soweit sich dieser ermitteln lässt.
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
(3) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie dies nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Die ESMA legt der Kommission bis zum 12. August 2022 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere Angaben darüber, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind. Dieser Bericht befasst sich zudem mit allen erheblichen Unterschieden in der Dauer der Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten.
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