Artikel 85 VO (EU) 2021/23

Ausübung der Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen und ihre wirksame Anwendung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

a)
der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
b)
des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)
der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d)
der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
e)
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
f)
der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
g)
früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h)
aller potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

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