Artikel 96 VO (EU) 2021/23

Überprüfung

Die ESMA beurteilt bis zum 12. Februar 2024 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Bis zum 12. Februar 2026 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft mindestens Folgendes:

a)
die Angemessenheit und Hinlänglichkeit der Finanzmittel, die der Abwicklungsbehörde zur Deckung von Verlusten aus einem Nichtausfallereignis zur Verfügung stehen;
b)
die Höhe der Eigenmittel der CCP, die für die Sanierung und Abwicklung zu verwenden sind, und die Möglichkeiten für ihre Verwendung; und
c)
ob die der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente angemessen sind.

Gegebenenfalls werden diesem Bericht Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt.

Bis zum 31. Dezember 2021 überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 27 Absatz 7. Die Kommission prüft insbesondere die Notwendigkeit weiterer Änderungen in Bezug auf die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung im Fall der Abwicklung von CCPs in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten, die zu finanziellen Verlusten für die Clearingmitglieder führen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt werden.

Bis zum 12. August 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung und ihre Durchführung und bewertet die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung bei der Sanierung und Abwicklung von CCP in der Union, und sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt werden.

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