ANHANG VO (EU) 2021/23

ABSCHNITT A

Der Sanierungsplan enthält
(1)
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
(2)
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei der CCP eingetreten sind;
(3)
einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die CCP unter Wahrung größtmöglicher Transparenz beabsichtigt, ihre zuständige Behörde über die Sanierungssituation auf dem Laufenden zu halten und mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen;
(4)
ein umfassendes Spektrum an Kapital-, Verlustzuweisungs-, Positionszuweisungs- und Liquiditätsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität der CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Wiederherstellung ihres „Matched Book” und Kapitals, der Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel und der Aufrechterhaltung des Zugangs zu ausreichenden Liquiditätsquellen, die für den Erhalt der Existenzfähigkeit der CCP unter Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit und für die Fortführung ihrer kritischen Funktionen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten erforderlich sind. Verlustzuweisungsmaßnahmen können Sanierungsbarmittelabrufe und eine Herabsetzung des Werts der von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlenden Gewinne umfassen, sofern dies in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegt ist, und dürfen zur Verlustzuweisung gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht auf die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Ersteinschusszahlungen zurückgreifen;
(5)
eine Bewertung der Sanierungsoptionen in Bezug auf

i)
die Auswirkungen ihrer Durchführung auf Solvenz, Liquidität, Finanzpositionen, Rentabilität und den Geschäftsbetrieb der CCP;
ii)
die externen Auswirkungen und systemischen Folgen ihrer Durchführung auf kritische Funktionen, Anteilseigner, Clearingmitglieder, Gläubiger und andere Interessenträger der CCP und gegebenenfalls den Rest der Gruppe, sowie — soweit die Informationen verfügbar sind — auf Kunden und indirekte Kunden der CCP;
iii)
die Machbarkeit ihrer Durchführung im Anschluss an eine detaillierte Analyse der Risiken, Hindernisse und Lösungen für diese Hindernisse; und
iv)
die Auswirkungen ihrer Durchführung auf die Kontinuität des Geschäftsbetriebs, insbesondere bei Humanressourcen und IT, und des Zugangs zu anderen Finanzinfrastrukturen;

(6)
geeignete Bedingungen und Verfahren, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können, einschließlich einer Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
(7)
eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und Kunden — auch in Fällen, in denen Clearingmitglieder wahrscheinlich Maßnahmen im Einklang mit ihren Sanierungsplänen nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU ergreifen — sowie gegebenenfalls auf den Rest der Gruppe einschließt;
(8)
eine Bewertung der Angemessenheit der Sanierungsoptionen, um auf jedes relevante Szenario nach dem Sanierungsplan einzugehen, unter Zugrundelegung der Art und Weise, wie diese Optionen

i)
Transparenz gewährleisten und denjenigen, die möglicherweise Verluste und Liquiditätsdefizite zu tragen hätten, ermöglichen würden, solche potenziellen Verluste und Defizite zu messen, zu handhaben und zu kontrollieren;
ii)
Anreize für Anteilseigener, Clearingmitglieder und deren Kunden sowie das Finanzsystem schaffen; und
iii)
negative Auswirkungen auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie das Finanzsystem minimieren;

(9)
eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
(10)
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte der CCP;
(11)
detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung der CCP, dazu, inwiefern sie Teil der von den Clearingmitgliedern vereinbarten Betriebsvorschriften der CCP ist, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
(12)
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die Anreize für nicht ausfallende Clearingmitglieder schaffen, bei den Versteigerungen der Positionen eines ausfallenden Mitglieds konkurrenzfähige Gebote abzugeben;
(13)
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass die CCP im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen verfügt, um ihr zu ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb fortzuführen und ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen;
(14)
eine Bewertung der verfügbaren Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeit, Ressourcen oder Liquidität zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen zu übertragen;
(15)
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen:

i)
mit denen Risiken gemindert werden können;
ii)
mit denen Verträge, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umstrukturiert werden können;
iii)
mit denen Geschäftsbereiche umstrukturiert werden können;
iv)
die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen und Handelsplätzen erforderlich sind;
v)
die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der CCP erforderlich sind, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten;
vi)
mit denen Verträge teilweise oder vollständig gekündigt werden können;
vii)
mit denen der Wert etwaiger von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder zu zahlender Gewinne, je nach Art der von der CCP geclearten Instrumente, gegebenenfalls verringert werden kann; und
viii)
mit denen nicht ausfallende Clearingmitglieder verpflichtet werden, einen Barmittelbeitrag zur CCP bis mindestens zur Höhe ihrer Beiträge zum Ausfallfonds der CCP zu leisten. Dieser Sanierungsbarmittelabruf wird auch in die Vorschriften und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der CCP aufgenommen und dort erwähnt;

(16)
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens, einschließlich einer Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer solchen Veräußerung auf die Tätigkeiten der CCP;
(17)
wenn sonstige Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität vorgesehen sind, eine Beschreibung dieser Maßnahmen oder Strategien und ihrer voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen;
(18)
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die die CCP getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der Maßnahmen, die für eine rechtzeitige Rekapitalisierung der CCP, für eine Wiederherstellung ihres „Matched Book” und eine Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel sowie für die grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans erforderlich sind;
(19)
ein Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren, mit dessen Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können;
(20)
gegebenenfalls eine Analyse, wie und wann eine CCP unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und eine Ermittlung der Vermögenswerte, die gemäß den Bedingungen der Zentralbankfazilität voraussichtlich als Sicherheiten dienen können;
(21)
unter Berücksichtigung von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Reihe von Szenarien, die die finanzielle Solidität oder die operative Existenzfähigkeit der CCP erheblich beeinträchtigen würden und die mit Blick auf die spezifischen Bedingungen der CCP, darunter ihr Angebotsprofil, ihr Geschäftsmodell und ihr Rahmen für das Liquiditäts- und Risikomanagement, relevant sind, einschließlich von Szenarien, die systemweite Ereignisse oder Ereignisse, die auf die juristische Person oder eine Gruppe, zu der sie gehört, beschränkt sind, einbeziehen, wie auch von Belastungsszenarien, die auf die einzelnen Clearingmitglieder der CCP oder gegebenenfalls eine verbundene FMI beschränkt sind; und
(22)
unter Berücksichtigung von Artikel 34 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Reihe von Szenarien, die die finanzielle Solidität oder die operative Existenzfähigkeit der CCP erheblich beeinträchtigen würden und die sowohl durch die Belastung oder den Ausfall eines oder mehrerer ihrer Mitglieder verursacht wurden, einschließlich von Szenarien, die über die Belastung oder den Ausfall unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen von mindestens zwei Clearingmitgliedern, gegenüber denen die CCP die höchsten Risikopositionen hält, hinausgehen, als auch durch andere Gründe verursacht wurden, einschließlich von Verlusten, die sich aus den Anlagetätigkeiten der CCP oder aus operativen Problemen ergeben, darunter schwerwiegende äußere Bedrohungen der Geschäftstätigkeiten einer CCP aufgrund einer externen Störung, eines Schocks oder eines Cybervorfalls.

ABSCHNITT B

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den CCPs zumindest Folgendes anfordern:
(1)
eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur der CCP einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
(2)
Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
(3)
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
(4)
Zuordnung der kritischen Funktionen und der Kerngeschäftsbereiche der CCP, einschließlich detaillierter Angaben aus der Bilanz hinsichtlich dieser Funktionen und Geschäftsbereiche, zu den jeweiligen juristischen Personen;
(5)
detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftstätigkeiten der CCP sowie sämtlicher ihrer juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien vorzunehmen ist: Art der Leistungen, jeweiliger Umfang des geclearten Volumens, offene Positionen, Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen, Ausfallfonds und alle etwaigen damit verbundenen Verwertungsrechte oder sonstige Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Geschäftsbereichen;
(6)
Angaben zu den von der CCP und ihren juristischen Personen ausgegebenen Kapitalinstrumenten und Schuldtiteln;
(7)
eine Aufstellung davon, von wem und in welcher Form (Eigentumsübertragung oder Sicherungsrecht) die CCP Sicherheiten erhalten hat, an wen und in welcher Form sie Sicherheiten verpfändet hat und in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und, für beide Fälle, in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;
(8)
eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen der CCP und ihrer juristischen Personen, einschließlich einer Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
(9)
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften der CCP, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
(10)
eine Aufstellung der jeweiligen Risikopositionen und der Bedeutung der Clearingmitglieder der CCP sowie eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Clearingmitglieder auf die CCP;
(11)
Angaben zu allen Systemen, über die die CCP ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;
(12)
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen die CCP direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;
(13)
eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten von der betreffenden CCP — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen der CCP;
(14)
Angaben zu den Eigentümern der unter Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
(15)
eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten, z. B.

i)
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
ii)
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
iii)
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
iv)
wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
v)
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen;
vi)
Dienstgütevereinbarungen;

(16)
Angabe der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde für jede juristische Person, sofern diese von den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung benannten abweichen;
(17)
Angabe des Mitglieds des Leitungsorgans, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans der CCP erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der Verantwortlichen für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche;
(18)
eine Darstellung der innerhalb der CCP geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
(19)
alle von der CCP und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
(20)
eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
(21)
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

ABSCHNITT C

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
(1)
inwieweit die CCP in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
(2)
inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
(3)
inwieweit die Rechtsstruktur der CCP durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
(4)
inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
(5)
ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
(6)
inwieweit die von der CCP geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung der CCP in vollem Umfang durchsetzbar sind;
(7)
inwieweit die Unternehmensverfassung der CCP angemessen ist, um die internen Strategien der CCP in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
(8)
inwieweit die CCP für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
(9)
inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
(10)
ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
(11)
ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit — auch unter sich rasch verändernden Bedingungen — die für eine effektive Abwicklung der CCP wesentlichen Informationen bereitzustellen;
(12)
inwieweit die CCP ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
(13)
inwieweit die CCP die Kontinuität ihrer Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für die betroffene CCP als auch — im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen — für die neue CCP;
(14)
inwieweit gruppeninterne Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien solide sind, sofern der CCP solche Garantien zugutekommen oder sie diesen ausgesetzt ist;
(15)
inwieweit gruppeninterne Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind, sofern die CCP an solchen Transaktionen beteiligt ist;
(16)
inwieweit sich durch etwaige gruppeninterne Garantien oder Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
(17)
inwieweit sich die Abwicklung der CCP gegebenenfalls negativ auf einen anderen Teil ihrer Gruppe auswirken könnte, insbesondere wenn diese Gruppe andere FMI umfasst;
(18)
ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
(19)
ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur der CCP den Abwicklungszielen entsprechend angewandt werden können;
(20)
etwaige besondere Anforderungen für die Ausgabe neuer Eigentumstitel gemäß Artikel 33 Absatz 1;
(21)
welche Regelungen und Mittel die Abwicklung von CCPs behindern könnten, die Clearingmitglieder oder Sicherheitsvereinbarungen in verschiedenen Rechtsräumen haben;
(22)
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden, andere Gegenparteien und Mitarbeiter sowie möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
(23)
inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung der CCP auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;
(24)
inwieweit die Abwicklung der CCP eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
(25)
inwieweit die Ansteckung anderer CCPs oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden könnte; und
(26)
inwieweit sich die Abwicklung der CCP erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

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