Präambel VO (EU) 2021/23

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Finanzmärkte sind für das Funktionieren moderner Volkswirtschaften von zentraler Bedeutung. Je stärker diese Märkte integriert sind, desto effizienter kann die Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen erfolgen, wodurch die Wirtschaftsleistung angekurbelt werden kann. Um das Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu verbessern, muss es allerdings Verfahren geben, mit denen auf die Auswirkungen von Marktturbulenzen reagiert werden kann und die gewährleisten, dass auf diesem Markt tätige Finanzinstitute oder Finanzmarktinfrastrukturen, die sich in einer finanziellen Stresssituation befinden oder auszufallen drohen, nicht den gesamten Finanzmarkt destabilisieren und das Wachstum der Wirtschaft insgesamt bremsen.
(2)
Zentrale Gegenparteien (central counterparties — im Folgenden „CCPs” ) sind Schlüsselkomponenten der globalen Finanzmärkte; sie treten zwischen die Teilnehmer, fungieren für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer und spielen eine wichtige Rolle bei der Verarbeitung von Finanztransaktionen und der Steuerung von Expositionen gegenüber verschiedenen Risiken, mit denen diese Transaktionen behaftet sind. CCPs zentralisieren die Transaktions- und Positionsabwicklung von Gegenparteien, kommen den durch die Transaktionen entstandenen Verpflichtungen nach und benötigen von ihren Mitgliedern angemessene Sicherheiten in Form von Einschusszahlungen und Beiträgen zu Ausfallfonds.
(3)
Die Integration der Finanzmärkte in der Union hat dazu geführt, dass CCPs nicht mehr nur in erster Linie den inländischen Bedarf decken und inländische Märkte bedienen, sondern wichtige Knotenpunkte der Finanzmärkte der Union insgesamt geworden sind. Die in der Union zugelassenen CCPs nehmen heute das Clearing mehrerer Produktklassen vor, einschließlich börsennotierter und außerbörslicher (OTC-)Finanz- und Warenderivate, Barmittelbeteiligungen, Anleihen und anderer Produkte, etwa Pensionsgeschäfte. Sie bieten Dienstleistungen über die nationalen Grenzen hinweg einem breiten Spektrum an Finanz- und anderen Instituten in der gesamten Union an. Auch wenn einige CCPs sich weiterhin auf den inländischen Markt konzentrieren, sind sie alle mindestens in ihrem jeweiligen Heimatmarkt systemrelevant.
(4)
Da ein signifikanter Teil des Finanzrisikos im Finanzsystem der Union von CCPs im Namen von Clearingmitgliedern und deren Kunden verarbeitet wird und sich dort konzentriert, ist es unabdingbar, dass CCPs wirksam reguliert und solide beaufsichtigt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist festgelegt, dass in der Union zugelassene CCPs hohe aufsichtliche und organisatorische Standards sowie strenge Wohlverhaltensregeln einhalten müssen. Die zuständigen Behörden sind beauftragt, die Tätigkeiten von CCPs in vollem Umfang zu überwachen, wobei sie im Rahmen von Aufsichtskollegien bestehend aus den einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen. In Übereinstimmung mit den seit der Finanzkrise 2008 von den Staats- und Regierungschefs der G20 eingegangenen Verpflichtungen ist in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 außerdem festgelegt, dass standardisierte OTC-Derivate zentral von einer CCP gecleart werden müssen. Mit Inkrafttreten des verpflichtenden zentralen Clearings von OTC-Derivaten dürften das Volumen und die Bandbreite der Tätigkeiten von CCPs zunehmen, was wiederum die Risikomanagementstrategien von CCPs vor zusätzliche Herausforderungen stellen könnte.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat dazu beigetragen, dass die CCPs und Finanzmärkte allgemein widerstandsfähiger gegen das breite Spektrum von Risiken geworden sind, die von CCPs verarbeitet werden und sich bei ihnen konzentrieren. Jedoch kann kein System von Vorschriften und Verfahren sicherstellen, dass die vorhandenen Ressourcen ausreichen, um die einem CCP aufgelaufenen Risiken — auch im Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausfällen von Clearingmitgliedern — zu steuern. In einem von einer finanziellen Stresssituation oder drohenden Ausfällen geprägten Szenario sollten Finanzinstitute grundsätzlich regulären Insolvenzverfahren unterliegen. Wie die Finanzkrise 2008 jedoch gezeigt hat, können solche Verfahren insbesondere in Zeiten anhaltender wirtschaftlicher Instabilität und Unsicherheit Funktionen, die für die Wirtschaft kritisch sind, beeinträchtigen, was die Finanzstabilität gefährdet. Reguläre Insolvenzverfahren für Unternehmen gewährleisten möglicherweise nicht immer, dass rasch genug eingegriffen wird oder angemessene Prioritäten gesetzt werden, um die Kontinuität der kritischen Funktionen von Finanzinstituten sicherzustellen und auf diese Weise die Finanzstabilität zu wahren. Um solche negativen Folgen regulärer Insolvenzverfahren zu vermeiden, bedarf es eines besonderen Rahmens für die Abwicklung von CCPs.
(6)
Die Finanzkrise 2008 hat deutlich gemacht, dass es an geeigneten Instrumenten zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen ausfallender Finanzinstitute mangelt. Ferner hat sich gezeigt, dass geeignete Rahmenbedingungen fehlen, die eine Zusammenarbeit und Koordinierung der Behörden — insbesondere von Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Rechtsräumen — ermöglichen und eine rasche Durchführung entschiedener Maßnahmen gewährleisten. In Ermangelung solcher Instrumente und entsprechender Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung waren die Mitgliedstaaten gezwungen, Finanzinstitute unter Rückgriff auf öffentliche Mittel zu retten, um Ansteckungs- und Panikeffekte einzudämmen. Die CCPs haben zwar während der Finanzkrise 2008 keine direkte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, wurden jedoch vor den Auswirkungen geschützt, die ansonsten mit in Schieflage geratenen Banken verbunden gewesen wären. Ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCPs ergänzt den mit der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geschaffenen Rahmen für die Abwicklung von Banken und ist aus den genannten Gründen erforderlich, um bei ungeordneten Ausfällen die Abhängigkeit von Steuergeldern zu verhindern. Bei diesem Rahmen sollte auch Beachtung finden, dass CCPs aus anderen Gründen in ein Abwicklungsverfahren eintreten können als dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder.
(7)
Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, im größtmöglichen Umfang dafür zu sorgen, dass CCPs Maßnahmen zur Überwindung finanzieller Stresssituation, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen einer ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden CCP, deren verbleibende Tätigkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, sowie Maßnahmen zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems und dessen Fähigkeit, der Realwirtschaft zu dienen, bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten des Ausfalls einer CCP für die Steuerzahler festgelegt werden. Ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung sorgt außerdem dafür, dass die CCPs und Behörden besser darauf vorbereitet sind, finanzielle Stresssituationen einzudämmen, und den Behörden weitere Informationen über die Vorbereitungen der CCPs auf Stressszenarien bereitgestellt werden. Darüber hinaus stattet der Rahmen die Behörden mit Befugnissen zur Vorbereitung einer möglichen Abwicklung einer CCP und zum koordinierten Umgang mit in Schieflage geratenen CCPs aus und trägt damit zum reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte bei.
(8)
Derzeit gibt es keine harmonisierten Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von CCPs in der Union. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, nach denen CCPs Sanierungspläne aufstellen müssen und mit denen Mechanismen zur Abwicklung ausfallender CCPs eingeführt werden. Darüber hinaus bestehen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Insolvenz von CCPs regeln, erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede. Das Fehlen gemeinsamer Voraussetzungen, Befugnisse und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von CCPs dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sein und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit dem Ausfall einer CCP und bei der Anwendung angemessener Verlustzuweisungsmechanismen auf ihre Clearingmitglieder in der Union und weltweit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen nationale Behörden aufgrund verschiedener Ansätze nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für CCPs verfügen. Die unterschiedlichen Sanierungs- und Abwicklungsregelwerke könnten sich unterschiedlich auf CCPs, Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder in den Mitgliedstaaten auswirken und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Das Fehlen gemeinsamer Regeln und Instrumente für den Umgang mit in finanzielle Stresssituation geratenen oder ausfallenden CCPs kann negative Auswirkungen auf Clearingentscheidungen der Clearingmitglieder und ihrer Kunden und die Wahl des Niederlassungsortes von CCPs haben und auf diese Weise verhindern, dass CCPs in vollem Umfang von den Grundfreiheiten im Binnenmarkt profitieren können. Dadurch wiederum könnten Clearingmitglieder und ihre Kunden davon abgehalten werden, grenzüberschreitend CCPs im Binnenmarkt zu nutzen, wodurch eine weitere Integration der Kapitalmärkte in der Union gebremst würde. Daher bedarf es in allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Sanierungs- und Abwicklungsregelungen, um sicherzustellen, dass CCPs bei der Wahrnehmung der Freiheiten des Binnenmarkts nicht durch die finanzielle Kapazität von Mitgliedstaaten und die Fähigkeit der Behörden, einen einschlägigen Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden.
(9)
Die Überprüfung des für Banken und andere Finanzinstitute geltenden Regulierungsrahmens im Anschluss an die Finanzkrise 2008 und insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer der Banken, bessere makroprudenzielle Politikinstrumente und umfassende Regeln über die Sanierung und Abwicklung von Banken haben die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Krisen verringert und die Widerstandsfähigkeit aller Finanzinstitute und Marktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, in Bezug auf wirtschaftliche Stresssituationen — verursacht durch systemische Störungen oder durch institutsindividuelle Umstände — erhöht. Seit dem 1. Januar 2015 wird in den Mitgliedstaaten ein Regelwerk für die Sanierung und Abwicklung von Banken gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angewandt.
(10)
Aufbauend auf dem Ansatz für die Sanierung und Abwicklung von Banken sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden darauf vorbereitet sein, Situationen im Zusammenhang mit ausfallenden CCPs zu bewältigen, und über angemessene Instrumente verfügen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen und Geschäftsmodelle weisen Banken und CCPs jedoch unterschiedliche inhärente Risiken auf. Daher sind für Ausfälle von CCPs, die durch den Ausfall von Clearingmitgliedern der CCP oder durch Nichtausfallereignisse bedingt sind, besondere Instrumente und Befugnisse notwendig.
(11)
Eine Verordnung ist der angemessene Rechtsakt um auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten Ansatz, der einheitliche aufsichtsrechtliche Anforderungen für CCPs vorsieht, aufzubauen und ihn zu ergänzen. Die Festlegung von Sanierungs- und Abwicklungsanforderungen in einer Richtlinie könnte Unstimmigkeiten zur Folge haben, da potenziell unterschiedliche nationale Vorschriften in einem Bereich angenommen werden könnten, der ansonsten durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt ist und in zunehmendem Maße durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch CCPs gekennzeichnet ist. Daher sollten auch für die Sanierung und Abwicklung von CCPs einheitliche und unmittelbar anwendbare Regeln erlassen werden.
(12)
Um die Kohärenz mit den bestehenden Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und unionsweit das höchstmögliche Maß an Finanzstabilität sicherzustellen, sollte das in dieser Verordnung festgelegte Sanierungs- und Abwicklungsregelwerk für CCPs gelten, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, ungeachtet dessen, ob sie über eine Bankenlizenz verfügen. Wenngleich es Unterschiede bei den mit alternativen Unternehmensstrukturen verbundenen Risikoprofilen geben mag, sind CCPs eigenständige Unternehmen, die alle Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unabhängig von ihrem Mutterunternehmen oder anderen Unternehmen der Gruppe erfüllen müssen. Die Gruppe, der eine CCP angehört, muss daher nicht dieser Verordnung unterliegen. Die Gruppendimension, die unter anderem die operativen, persönlichen und finanziellen Beziehungen einer CCP zu Unternehmen der Gruppe umfasst, sollte jedoch bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung der CCP insofern berücksichtigt werden, als sie sich auf die Sanierung oder Abwicklung der CCP auswirken könnte bzw. als Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe haben könnten.
(13)
Um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen effizient und wirksam ergriffen werden und im Einklang mit den Abwicklungszielen stehen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Zentralbanken, zuständige Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden als Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen, einschließlich etwaiger bestehender Abwicklungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. In Mitgliedstaaten, in denen eine CCP niedergelassen ist, sollten angemessene strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, um die Funktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung von CCPs von anderen Funktionen zu trennen — insbesondere wenn die für die Beaufsichtigung der CCP oder die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder der CCP sind, verantwortliche Behörde als Abwicklungsbehörde benannt wird —, damit Interessenkonflikte und das Risiko aufsichtsbehördlicher Nachsicht vermieden werden. In diesen Fällen sollte die Unabhängigkeit des Entscheidungsprozesses der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden, wobei nicht verhindert werden darf, dass die Entscheidungsfindung auf der obersten Ebene zusammenläuft.
(14)
Angesichts der Konsequenzen, die der Ausfall einer CCP und die darauf folgenden Maßnahmen für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben könnten, und im Hinblick auf einen eventuell letztlich erforderlichen Rückgriff auf öffentliche Mittel zur Krisenlösung sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen demokratischen Verfahren über den Rückgriff auf öffentliche Mittel als letztes Mittel entscheiden können und daher frühzeitig eng in das Verfahren der Sanierung und Abwicklung einbezogen werden. Daher sollte diese Verordnung in Bezug auf den Rückgriff auf öffentliche Mittel als letztes Mittel die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einschlägigen Ministerien bzw. zwischen der Regierung und der Abwicklungsbehörde unberührt lassen.
(15)
Da CCPs häufig in der gesamten Union Dienstleistungen erbringen, erfordert eine wirksame Sanierung und Abwicklung die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien, insbesondere in den Vorbereitungsphasen von Sanierungen und Abwicklungen. Dazu gehört die Bewertung des von der CCP erstellten Sanierungsplans, Beiträge zu den von der Abwicklungsbehörde der CCPs erstellten Abwicklungsplänen und das Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung darüber sowie der Abbau von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP.
(16)
Bei der Abwicklung von CCPs sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen gefunden werden, und das Erfordernis, die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt, gegeneinander abgewogen werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche bei einem Ausfall einer CCP berührt würden, ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Dies sollte insbesondere den Austausch von Informationen über die Vorbereitung von Clearingmitgliedern und gegebenenfalls Kunden auf die Bewältigung eines möglichen Ausfalls, Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen und die aufsichtsrechtliche Behandlung der entsprechenden Risikopositionen gegenüber der CCP umfassen. Die Behörden der Mitgliedstaaten, deren Finanzstabilität durch den Ausfall der CCP beeinträchtigt werden könnte, sollten auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat haben könnte, am Abwicklungskollegium teilnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Abwicklungskollegium durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder vertreten zu werden. Mitgliedstaaten, die nicht von Behörden der Clearingmitglieder vertreten werden, sollten teilnehmen können, indem sie zwischen der Teilnahme der zuständigen Behörde der Kunden der Clearingmitglieder und der Teilnahme der Abwicklungsbehörde der Kunden der Clearingmitglieder am Kollegium wählen. Die Behörden sollten der Abwicklungsbehörde der CCP auf der Grundlage ihrer Analyse der negativen Folgen, die die Abwicklung der CCP auf ihren jeweiligen Mitgliedstaat haben könnte, eine angemessene Begründung für ihre Teilnahme vorlegen. Bei Bedarf sollten auch einschlägige Behörden aus Drittländern eingeladen werden, als Beobachter an Abwicklungskollegien teilzunehmen, um einen regelmäßigen Meinungsaustausch und die Koordinierung mit diesen Behörden sicherzustellen.
(17)
Um den möglichen Ausfall einer CCP auf wirksame und verhältnismäßige Weise zu bewältigen, sollten die Behörden bei der Ausübung ihrer Sanierungs- und Abwicklungsbefugnisse eine Reihe von Faktoren wie die Art der Geschäftstätigkeit der CCP, die Eigentümerstruktur, die Rechts- und Organisationsstruktur, das Risikoprofil, die Größe, den Rechtsstatus, die Substituierbarkeit und die Verflechtung im Finanzsystem berücksichtigen. Die Behörden sollten ferner berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Finanzinstitute oder auf die Wirtschaft im Allgemeinen hätten.
(18)
Um ausfallende CCPs wirksam handhaben zu können, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, CCPs vorbereitende Maßnahmen aufzuerlegen. Für die in den Sanierungsplänen festzuhaltenden Inhalte und Informationen sollte ein Mindeststandard festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass alle CCPs in der Union für den Fall, dass sie in eine finanzielle Stresssituation geraten, über ausreichend detaillierte Sanierungspläne verfügen. Ein derartiger Sanierungsplan sollte ein angemessenes Spektrum an Szenarien in Betracht ziehen, bei dem sowohl systemische als auch spezifische Belastungen der CCP vorgesehen werden, die seine Existenzfähigkeit gefährden würden, und bei dem auch die potenziellen Auswirkungen einer Ansteckung im Rahmen einer Krise — sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend — berücksichtigt werden. Die Szenarien sollten strenger sein als jene, die für die regelmäßigen Stresstests nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden, müssen jedoch plausibel bleiben. Der Sanierungsplan sollte ein breites Spektrum an Szenarien abdecken, einschließlich Szenarien, die sich aus Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beiden ergeben; der Sanierungsplan sollte umfassende Vorkehrungen für die Wiederherstellung eines „Matched Book” , für die vollständige Zuweisung von Verlusten aus dem Ausfall eines Clearingmitglieds und für eine angemessene Absorptionsfähigkeit in Bezug auf alle anderen Arten von Verlusten enthalten. In den Sanierungsplänen sollte zwischen verschiedenen Arten von Nichtausfallereignissen unterschieden werden. Der Sanierungsplan sollte Teil der Betriebsvorschriften der CCP und vertraglich mit den Clearingmitgliedern vereinbart sein. Diese Betriebsvorschriften sollten außerdem Bestimmungen enthalten, um die Durchsetzbarkeit der im Sanierungsplan dargelegten Sanierungsmaßnahmen in allen Szenarien sicherzustellen. In den Sanierungsplänen sollten weder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorausgesetzt noch die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden.
(19)
CCPs sollten verpflichtet werden, Sanierungspläne auszuarbeiten und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Sanierungsphase in diesem Kontext sollte dann beginnen, wenn sich die Finanzlage der CCP signifikant verschlechtert oder ein Risiko besteht, dass die Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht mehr eingehalten werden, und dies zu einem Verstoß gegen ihre Zulassungsanforderungen führen könnte, der den Entzug ihrer Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 rechtfertigen würde. Dies sollte unter Verweis auf einen im Sanierungsplan enthaltenen Rahmens aus qualitativen oder quantitativen Indikatoren angezeigt werden.
(20)
Um solide Ex-ante-Anreize zu schaffen und für eine gerechte Zuweisung der Verluste zu sorgen, sollten die Sanierungspläne gewährleisten, dass bei der Anwendung von Sanierungsinstrumenten eine angemessene und ausgewogene Zuweisung der Verluste zwischen den CCPs, den Clearingmitgliedern und — gegebenenfalls — ihren Kunden erreicht wird. Grundsätzlich sollten die Verluste im Rahmen der Sanierung zwischen den CCPs, den Clearingmitgliedern und — gegebenenfalls — ihren Kunden nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit für das auf die CCP übertragene Risiko und ihrer Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung dieser Risiken verteilt werden. Die Sanierungspläne sollten gewährleisten, dass das Eigenkapital der CCP Verlusten sowohl aufgrund von Ausfallereignissen als auch aufgrund von Nichtausfallereignissen ausgesetzt ist, bevor Verluste den Clearingmitgliedern zugewiesen werden. Als Anreiz für ein ordnungsgemäßes Risikomanagement und zur weiteren Verringerung des Verlustrisikos für den Steuerzahler sollte die CCP einen Teil ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wozu jegliches Eigenkapital zählen kann, das sie zusätzlich zu ihren Mindesteigenkapitalanforderungen hält, um die Meldeschwelle gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakt einzuhalten, als Sanierungsmaßnahme einsetzen, bevor sie auf andere Sanierungsmaßnahmen zurückgreift, die finanzielle Beiträge von Clearingmitgliedern erfordern.
(21)
Die CCP sollte ihren Sanierungsplan der zuständigen Behörde vorlegen, die den Plan unverzüglich dem nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Aufsichtskollegium übermitteln sollte, damit dieses eine vollständige Bewertung durch einen gemeinsamen Beschluss des Kollegiums vornehmen kann. In der Bewertung sollte auch festgestellt werden, ob der Plan umfassend ist und sich dafür eignet, die Existenzfähigkeit der CCP zügig wiederherzustellen, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen.
(22)
In den Sanierungsplänen sollten umfassend die Maßnahmen geregelt werden, die die CCP ergreifen würde, um nicht ausgeglichene ausstehende Verpflichtungen, ungedeckte Verluste, Liquiditätsdefizite oder einen Kapitalmangel anzugehen, sowie die Maßnahmen zur Wiederauffüllung der erschöpften vorfinanzierten Finanzmittel und Liquiditätsregelungen, um die Existenzfähigkeit der CCP wiederherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie weiterhin die Zulassungsanforderungen erfüllen kann. Weder die Befugnis der Abwicklungsbehörde zur Einleitung eines Abwicklungsbarmittelabrufs noch die Anforderung, über eine vertragliche Mindestverpflichtung für den Sanierungsbarmittelabruf zu verfügen sollte das Recht der CCP, in ihre Regelungen Sanierungsbarmittelabrufe aufzunehmen, die über die in dieser Verordnung festgelegte verbindliche vertragliche Mindestverpflichtung hinausgehen, oder das Risikomanagement der CCP beeinträchtigen.
(23)
In den Sanierungsplänen sollten auch Cyberangriffe in Betracht gezogen werden, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage der CCP oder zu einem Risiko von Verstößen gegen die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 führen könnten.
(24)
CCPs sollten gewährleisten, dass ihr Sanierungsplan im Hinblick auf seine Auswirkungen und die durch ihn entstehenden Anreize diskriminierungsfrei und ausgewogen ist. Die Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden sowie auf das Finanzsystem der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Allgemeinen sollten verhältnismäßig sein. Insbesondere müssen CCPs im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherstellen, dass ihre Clearingmitglieder gegenüber der CCP begrenzte Risikopositionen aufweisen. Die CCPs sollten dafür sorgen, dass alle einschlägigen Interessenträger gegebenenfalls im Rahmen ihrer Teilnahme am Risikoausschuss der CCP und durch angemessene Konsultation an der Ausarbeitung des Sanierungsplans beteiligt werden. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Meinungen einzelner Interessenträger voneinander abweichen, sollten die CCPs klare Verfahren für den Umgang mit der Vielfalt der Standpunkte von Interessenträgern sowie mit etwaigen Interessenkonflikten zwischen den Interessenträgern und der CCP festlegen.
(25)
Angesichts des globalen Charakters der von CCPs bedienten Märkte, sollten die Betriebsvorschriften der CCP vertragliche Bestimmungen enthalten, um sicherzustellen, dass die CCP bei Bedarf Sanierungsoptionen auf Verträge oder Vermögenswerte, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, oder auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittland anwenden kann.
(26)
Legt eine CCP keinen angemessenen Sanierungsplan vor, so sollten die zuständigen Behörden von der CCP verlangen können, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Geschäftstätigkeit der CCP zu stärken und dafür zu sorgen, dass die CCP Verluste zuweisen, ihr Eigenkapital wiederauffüllen und gegebenenfalls ihr „Matched Book” im Fall eines Ausfalls wiederherstellen könnte. Diese Befugnis sollte den zuständigen Behörden ermöglichen, präventive Maßnahmen in dem Maß zu ergreifen, wie es für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten und somit zur Erfüllung der Ziele der Finanzstabilität erforderlich ist.
(27)
Im außerordentlichen Fall eines Abschlags auf Nachschussgewinne ( „Variation Margin Gains Haircutting” ) im Anschluss an ein Nichtausfallereignis und wenn die Sanierung erfolgreich ist, sollte die zuständige Behörde von der CCP verlangen dürfen, dass sie ihre Clearingmitglieder im Verhältnis zu ihrem Verlust, der über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinausgeht, durch Barzahlungen entschädigt oder dass sie Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, begibt.
(28)
Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Pläne sollten von der Abwicklungsbehörde der CCP ausgearbeitet und im Abwicklungskollegium gemeinsam vereinbart werden. Die Pläne sollten ein breites Spektrum an Szenarien abdecken, wobei zwischen Szenarien, die sich aus Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beiden ergeben, sowie zwischen verschiedenen Arten von Nichtausfallereignissen zu unterscheiden ist. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, damit sie die kritischen Funktionen ermitteln und ihre Kontinuität sicherstellen können. Der Inhalt eines Abwicklungsplans sollte jedoch den Tätigkeiten der CCP und den von ihr geclearten Produktkategorien angemessen sein und sollte unter anderem auf den von der CCP bereitgestellten Informationen basieren. Um die Durchsetzung von Abwicklungsbarmittelabrufen und der Herabsetzung des Betrags der an ein nicht ausfallendes Clearingmitglied einer CCP zu zahlenden Gewinne im Fall einer Abwicklung zu erleichtern, sollte eine Bezugnahme auf die Befugnis der Abwicklungsbehörde, derartige Abwicklungsbarmittelabrufe und eine derartige Herabsetzung zu verlangen, in die Betriebsvorschriften der CCP aufgenommen werden. Erforderlichenfalls sollten die Betriebsvorschriften der CCP, die mit den Clearingmitgliedern vertraglich vereinbart werden, Bestimmungen enthalten, mit denen die Durchsetzbarkeit sonstiger Abwicklungsmaßnahmen durch die Abwicklungsbehörden sichergestellt wird.
(29)
Die Abwicklungsbehörden sollten auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur und Organisation von CCPs zu fordern sowie Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und ihre Abwicklungsfähigkeit sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Struktur der Gruppen, zu denen CCPs gehören, der Unterschiede der Strukturen im Vergleich zu Bankengruppen und der unterschiedlichen Regelungsrahmen, die für einzelne Unternehmen innerhalb solcher Gruppen gelten, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP — in Absprache mit der zuständigen Behörde der CCP — bewerten können, ob die Durchsetzung von Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe Änderungen an den Strukturen der Gruppe, zu der die CCP gehört, bedingt, die zur Möglichkeit einer rechtlichen Anfechtung oder zu einer Beeinträchtigung der Durchsetzbarkeit führen könnten, je nach den geltenden konkreten rechtlichen Umständen. Bei der Bewertung, wie solche Hindernisse für die Abwicklung zu beseitigen sind, sollte die Abwicklungsbehörde ein anderes Paket von Abwicklungsmaßnahmen vorschlagen können anstatt Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen der Gruppe zu fordern, wenn die Anwendung solcher alternativer Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit in gleichwertiger Weise beseitigen würde.
(30)
Bei den Abwicklungsplänen und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit hat die Notwendigkeit, zugunsten der Sicherung der kritischen Funktionen einer CCP und der Wahrung der Finanzstabilität rasch Umstrukturierungsmaßnahmen einzuleiten und sicherzustellen, Vorrang vor den laufenden aufsichtsrechtlichen Erwägungen. Herrscht unter den verschiedenen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums Uneinigkeit hinsichtlich der Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abwicklungsplan der CCP, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP und zur Beseitigung etwaiger diesbezüglicher Hindernisse anzunehmen sind, so sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eine Vermittlerrolle übernehmen. Eine solche verbindliche Vermittlung durch die ESMA sollte allerdings zur Prüfung durch einen internen Ausschuss der ESMA vorbereitet werden, wobei die Zuständigkeiten der Mitglieder der ESMA zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Überwachung von Clearingmitgliedern in mehreren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Bestimmte nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zuständige Behörden sollten zur Teilnahme an diesem internen Ausschuss der ESMA als Beobachter eingeladen werden, da diese Behörden im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU ähnliche Aufgaben wahrnehmen. Die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in anderen Fällen sollte durch diese verbindliche Vermittlung nicht berührt werden. Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 soll eine solche verbindliche Vermittlung nicht in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen.
(31)
Es könnte erforderlich sein, dass im Sanierungsplan der CCP die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe für eine CCP derselben Gruppe mögliche verbindliche vertragliche Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung, Garantien oder andere Formen operativer Unterstützung bereitstellt. Durch Transparenz bei solchen Vereinbarungen würden die Risiken für die Liquidität und Solvenz von Unternehmen der Gruppe, die eine CCP in einer finanziellen Stresssituation unterstützen, gemindert. Daher sollten etwaige Änderungen solcher Vereinbarungen, die sich auf die Qualität und Art der gruppeninternen Unterstützung auswirken, für die Zwecke der Prüfung des Sanierungsplans als wesentliche Änderung gelten.
(32)
Angesichts der Sensibilität der in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen enthaltenen Informationen sollten diese Pläne angemessenen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
(33)
Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den jeweiligen Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, sodass alle einschlägigen Behörden stets umfassend informiert sind.
(34)
Wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage einer CCP verschlechtert, ist es zur Wahrung der Finanzstabilität notwendig, dass die zuständigen Behörden dieser Entwicklung entgegenwirken können, bevor die CCP einen Punkt erreicht, an dem die Behörden keine andere Alternative haben, als sie abzuwickeln oder die CCP anzuweisen, ihre Sanierungsmaßnahmen zu ändern, wenn diese der Finanzstabilität insgesamt abträglich sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten daher Frühinterventionsbefugnisse erhalten, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder die Interessen der Kunden zu verhindern oder zu minimieren, die aus der Durchführung bestimmter Maßnahmen durch die CCP resultieren könnten. Die Frühinterventionsbefugnisse sollten den zuständigen Behörden zusätzlich zu den Befugnissen übertragen werden, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Situationen vorgesehen sind, die nicht als Frühinterventionen erachtet werden. Frühinterventionsbefugnisse sollten die Befugnis umfassen, die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen und Rückkäufen durch die CCP, zu beschränken oder zu untersagen, so weit dies möglich ist, ohne dass ein Ausfallereignis ausgelöst wird, und Zahlungen variabler Vergütungsbestandteile im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, zu beschränken, zu untersagen oder einzufrieren.
(35)
Im Rahmen der Frühinterventionsbefugnisse sollte die zuständige Behörde im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts einen vorläufigen Verwalter bestellen können, entweder zur Ablösung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung der CCP oder zur vorübergehenden Zusammenarbeit mit ihnen. Die Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte darin bestehen, unter Einhaltung aller bei der Bestellung auferlegten Bedingungen die ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage der CCP voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder in die nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen.
(36)
In Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner vollumfänglich ihre Rechte behalten. Sobald die CCP abgewickelt wird, sollten sie diese Rechte jedoch verlieren. Eine etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen und Rückkäufen durch die CCP, sollte bei einer Sanierung — so weit dies möglich ist, ohne dass ein Ausfallereignis ausgelöst wird, — beschränkt oder untersagt sein. Die Anteilseigner einer CCP sollten Verluste im Abwicklungsfall zunächst so absorbieren, dass das Risiko einer rechtlichen Anfechtung durch sie, wenn diese Verluste größer sind als die Verluste, die ihnen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, minimiert wird (im Folgenden Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” ). Eine Abwicklungsbehörde sollte von dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” abweichen können. Ein Anteilseigner oder Gläubiger, dem ein größerer Verlust entsteht, als ihm im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstanden wäre, hätte jedoch Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.
(37)
Der Abwicklungsrahmen sollte einen rechtzeitigen Eintritt der Abwicklung vorsehen, bevor eine CCP insolvent ist. Eine CCP sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn sie gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn ihre Existenzfähigkeit durch ihre Sanierung nicht wiederhergestellt werden konnte oder sie dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, wenn die CCP eine kritische Funktion nicht bereitstellen kann oder dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, wenn die Vermögenswerte der CCP geringer als ihre Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn die CCP nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, ihre Schulden oder anderen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn die CCP eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt. Dass eine CCP nicht alle Zulassungsanforderungen erfüllt, sollte jedoch nicht an sich den Eintritt der Abwicklung begründen.
(38)
Die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte, sofern eine solche Fazilität verfügbar ist, keine Bedingung darstellen, anhand deren nachgewiesen werden könnte, dass eine CCP nicht in der Lage ist oder es in naher Zukunft nicht sein wird, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu ausgegebene Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht die Einleitung des Abwicklungsverfahrens auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist.
(39)
Die Mitglieder des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben, sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sowie andere in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Einrichtungen können im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Clearingmitglied auftreten. Die im Sanierungsplan der CCPs vorgesehenen Instrumente der Verlustzuweisung sollten für diese Einrichtungen nicht gelten. Ebenso sollten die Abwicklungsbehörden in Bezug auf diese Einrichtungen keine Instrumente der Verlustzuweisung anwenden, damit öffentliche Gelder keinem Risiko ausgesetzt werden.
(40)
Für den Fall, dass eine CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP über ein harmonisiertes Paket an Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen verfügen. Diese sollten die Abwicklungsbehörde in die Lage versetzen, auf Szenarien zu reagieren, die durch Ausfallereignisse, Nichtausfallereignisse oder eine Kombination aus beiden verursacht werden. Ihre Anwendung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Insbesondere sollte mit der Anwendung dieser Instrumente oder Befugnisse nicht in die wirksame Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen eingegriffen werden.
(41)
Die wichtigsten Ziele der Abwicklung sollten sein, die Kontinuität kritischer Funktionen sicherzustellen, nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern und öffentliche Mittel zu schützen.
(42)
Die kritischen Funktionen einer ausfallenden CCP sollten, wenn auch gegebenenfalls in umstrukturierter Form mit Änderungen hinsichtlich der Leitung, durch die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und — so weit wie möglich — unter Rückgriff auf private Mittel und ohne Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln fortgeführt werden. Dieses Ziel könnte durch die Zuweisung ausstehender Verluste und die Wiederherstellung eines „Matched Book” der CCP durch die Anwendung der Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung im Fall ausfallbedingter Verluste oder, im Fall nicht ausfallbedingter Verluste, durch die Herabschreibung von Eigenkapitalinstrumenten sowie die Herabschreibung und Umwandlung unbesicherter Verbindlichkeiten in Eigenkapital zur Absorption von Verlusten und zur Rekapitalisierung der CCP erreicht werden. Um zu vermeiden, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente angewendet werden müssen, sollte die Abwicklungsbehörde nach einem Nichtausfallereignis auch vom Abwicklungsbarmittelabruf Gebrauch machen können. Eine CCP oder ein spezifischer Clearingdienst sollte auch an eine solvente Dritt-CCP, die zur Durchführung und Verwaltung der übertragenen Clearingaktivitäten in der Lage ist, verkauft oder mit einer solchen zusammengeführt werden können. Im Einklang mit dem Ziel, die kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten, sollte die Abwicklungsbehörde, bevor sie die oben beschriebenen Maßnahmen ergreift, grundsätzlich jegliche bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CCP entsprechend der Art und Weise, wie sie gemäß ihren Betriebsvorschriften eingefordert würden, einschließlich insbesondere aller vertraglichen Verpflichtungen von Clearingmitgliedern zur Erfüllung von Sanierungsbarmittelabrufen oder zur Übernahme von Positionen ausfallender Clearingmitglieder, entweder im Rahmen einer Auktion oder anderer in den Betriebsvorschriften der CCP vereinbarter Möglichkeiten, sowie alle bestehenden und ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen, durch die andere Parteien als Clearingmitglieder zu einer Form der finanziellen Unterstützung verpflichtet sind, durchsetzen.
(43)
Um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten, sind rasche und entschiedene Maßnahmen erforderlich. Wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP unverzüglich angemessene und abgestimmte Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse ergreifen. Der Ausfall einer CCP kann unter Bedingungen auftreten, die eine sofortige Reaktion der jeweiligen Abwicklungsbehörde erfordern. Diese Behörde sollte daher — unbeschadet der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen der CCP und ohne dass zuerst auf die Frühinterventionsbefugnisse zurückgegriffen werden muss — Abwicklungsmaßnahmen einleiten dürfen.
(44)
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen und im Rahmen des Abwicklungskollegiums ausgearbeiteten Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen. Die Abwicklungsbehörde sollte die allgemeinen Grundsätze der Entscheidungsfindung berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit, die Interessen der verschiedenen Interessenträger der CCP auszugleichen und die Transparenz gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten und deren Einbeziehung zu gewährleisten, wenn die vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder öffentliche Finanzmittel haben könnte. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde das Abwicklungskollegium über die geplanten Abwicklungsmaßnahmen informieren, auch wenn diese Maßnahmen vom Abwicklungsplan abweichen.
(45)
Ein Eingriff in die Eigentumsrechte sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Finanzstabilität stehen. Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene CCPs angewandt werden, die die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen, insbesondere dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dient. Mit den Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen könnte in die Rechte der Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls der Kunden der Clearingmitglieder eingegriffen werden. Daher sollten Abwicklungsmaßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind, und jeglicher Eingriff in diese Rechte sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) vereinbar sein.
(46)
Den betroffenen Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der CCP sollten keine größeren Verluste als solche entstehen, die ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen allen anwendbaren ausstehenden Verpflichtungen nach den Ausfallvorschriften der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen unterlegen wären und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre (Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” ). Für den Fall einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP sollte der verbleibende Teil der in Abwicklung befindlichen CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden.
(47)
Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern sollten klare Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP und für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme ergriffen hätte. Dabei sollten die Behandlung, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger bei der Abwicklung tatsächlich erfahren haben, und die Behandlung, die sie erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verpflichtungen nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen Vereinbarungen unterlegen wären und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, verglichen werden. Die Nutzung des Abwicklungsbarmittelabrufs, der in die Betriebsvorschriften der CCP aufgenommen werden sollte, ist der Abwicklungsbehörde vorbehalten. Er kann nicht von der CCP oder einem Verwalter oder Liquidator im Insolvenzfall genutzt werden und sollte daher nicht Teil der Behandlung sein, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen ergriffen hätte. Jede Nutzung der Befugnis durch die Abwicklungsbehörde, den Betrag der an ein nicht ausfallendes Clearingmitglied zu zahlenden Gewinne über die hierfür vertraglich vereinbarten Obergrenzen hinaus zu verringern, sollte auch nicht Teil der Behandlung sein, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen ergriffen hätte.
(48)
Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen können sich indirekt auf Kunden und indirekte Kunden, die nicht Gläubiger der CCP sind, in dem Maße auswirken, wie die Sanierungs- und Abwicklungskosten gemäß den geltenden vertraglichen Vereinbarungen an diese Kunden und indirekten Kunden weitergegeben wurden. Daher sollten die Auswirkungen eines Szenarios der Sanierung und Abwicklung einer CCP auf die Kunden und indirekten Kunden auch durch dieselben vertraglichen Vereinbarungen mit den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienste für sie erbringen, geregelt werden. Dies kann erreicht werden, indem sichergestellt wird, dass vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis auch das Recht der Kunden auf eine Entschädigung, die die Clearingmitglieder von der CCP erhalten, oder auf ein Barmitteläquivalent einer solchen Entschädigung oder auf alle Erlöse, die sie aufgrund eines Anspruchs nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” erhalten, umfassen, soweit diese sich auf Kundenpositionen beziehen. Diese Bestimmungen sollten auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten, gelten.
(49)
Um die wirksame Abwicklung einer CCP zu gewährleisten, sollten im Bewertungsverfahren so genau wie möglich jegliche zuzuweisenden Verluste ermittelt werden, damit die CCP ein „Matched Book” ausstehender Positionen wiederherstellen und den laufenden Zahlungspflichten nachkommen kann. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender CCP sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die Finanzlage der CCP beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten.
(50)
Bei Eintritt der Abwicklung der CCP sollte die Abwicklungsbehörde jegliche in den Betriebsvorschriften der CCP festgehaltenen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen durchsetzen, einschließlich ausstehender Sanierungsmaßnahmen, es sei denn, die Ausübung einer anderen Abwicklungsbefugnis oder die Anwendung eines anderen Abwicklungsinstruments ist angemessener, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu mindern oder die kritischen Funktionen der CCP zügig zu sichern. Die Abwicklungsbehörde sollte das Recht — aber nicht die Pflicht — haben, diese vertraglichen Verpflichtungen auch nach der Abwicklung durchzusetzen, wenn die Gründe für das Absehen von ihrer Durchsetzung nicht mehr bestehen. Damit sich die Clearingmitglieder und andere betroffene Parteien auf die Durchsetzung vorbereiten können, sollte die Abwicklungsbehörde die betreffenden Clearingmitglieder und anderen Parteien im Voraus in Kenntnis setzen. Die diesbezügliche Vorankündigungsfrist sollte drei bis sechs Monate betragen.
(51)
Wenn die vorfinanzierten Mittel der CCP nach der Verlustabsorption und gegebenenfalls der Wiederherstellung des „Matched Book” der CCP nach wie vor erschöpft sind, sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Mittel wieder auf das zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen erforderliche Niveau angehoben werden, entweder durch die fortgesetzte Anwendung der in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegten Instrumente oder durch andere Maßnahmen. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, nicht ausfallende Clearingmitglieder, die Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” gehabt hätten, für die Anwendung von Instrumenten der Verlustzuweisung zu entschädigen, die zu Verlusten führen würden, die über diejenigen hinausgehen, die die Clearingmitglieder im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Betriebsvorschriften der CCP mit Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, getragen hätten. Bei der Bewertung der Höhe und der Form der Entschädigung kann die Abwicklungsbehörde beispielsweise die finanzielle Solidität der CCP und die Qualität der für eine Entschädigung und für die Einhaltung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern” zur Verfügung stehenden Instrumente berücksichtigen. Um eine angemessene Anreizstruktur aufrechtzuerhalten, sollte eine solche Entschädigung dem Ausmaß entsprechen, in dem ein Clearingmitglied die Sanierung der CCP unterstützt hat, und somit auch den verbleibenden ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen der Clearingmitglieder gegenüber dieser CCP Rechnung tragen. Eine solche Entschädigung sollte von einem etwaigen Anspruch auf eine Auszahlung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” abgezogen werden.
(52)
Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung der CCP so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden. Die Abwicklungsbehörde sollte eine vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger abweichende Abwicklungsmaßnahme ergreifen können, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Erreichung der Abwicklungsziele gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Risiko steht. Wenn die Abwicklungsbehörde eine solche Maßnahme ergreift, sollte sie niemanden aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminieren.
(53)
Die Abwicklung einer CCP sollte keine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfordern. Die ausstehenden Sanierungsinstrumente und die Abwicklungsinstrumente, insbesondere das Instrument der Herabschreibung, sollten so umfassend wie möglich angewendet werden, bevor einer CCP eine Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder eine gleichwertige außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, bzw. gleichzeitig damit. Der Rückgriff auf außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Abwicklung ausfallender Institute muss ein letztes Mittel sein, zeitlich begrenzt sein und den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen.
(54)
Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte die vom Steuerzahler zu tragenden Kosten für die Abwicklung einer ausfallenden CCP so gering wie möglich halten. Es sollte sicherstellen, dass CCPs ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Instrument der Herabschreibung und die Instrumente der Verlust- und Positionszuweisung sollten diesem Ziel dienen, indem sie sicherstellen, dass die Anteilseigner und Gegenparteien, die zu den Gläubigern der ausfallenden CCP zählen, Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der durch den Ausfall der CCP entstehenden Kosten übernehmen. Das Instrument der Herabschreibung und die Instrumente der Verlust- und Positionszuweisung setzen damit Anteilseignern und Gegenparteien einer CCP einen stärkeren Anreiz, den Zustand einer CCP unter normalen Umständen gemäß den im Dokument mit dem Titel „Hauptmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten” (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions) festgelegten Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität (Financial Stability Board — im Folgenden „FSB” ).zu überwachen.
(55)
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Zuweisung von Verlusten und Positionen an die Gegenparteien in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden sowohl in Fällen, in denen das Ziel die Aufrechterhaltung kritischer Clearingdienste innerhalb der abzuwickelnden CCP ist, als auch in Verbindung mit der Übertragung kritischer Dienste auf eine Brücken-CCP oder einen Dritten, nach der der verbleibende Teil der CCP seine Tätigkeit einstellt und liquidiert wird, auf die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung zurückgreifen können sollten.
(56)
Werden die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung mit dem Ziel angewandt, die Existenzfähigkeit der ausfallenden CCP wiederherzustellen, um die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, so sollte die Abwicklung mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung der CCP und ihrer Tätigkeiten auf eine Art und Weise, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte durch die Umsetzung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen, der mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP möglicherweise gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein sollte.
(57)
Die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung sollten im Hinblick auf die Wiederherstellung des „Matched Book” der CCP, die Eindämmung weiterer Verluste und die Beschaffung zusätzlicher Mittel zur Unterstützung der Rekapitalisierung der CCP und zur Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel ausgeübt werden. Um zu gewährleisten, dass die Instrumente wirksam sind und ihr Ziel erreichen, sollten sie auf möglichst viele der Verträge anwendbar sein, aus denen unbesicherte Verbindlichkeiten erwachsen oder die bei der ausfallenden CCP ein „Unmatched Book” verursachen. Sie sollten ermöglichen, die Positionen eines ausgefallenen Mitglieds unter den übrigen Clearingmitgliedern im Wege einer Auktion aufzuteilen, oder sie insoweit zwangsweise zuzuweisen, als im Rahmen des Sanierungsplans festgelegte freiwillige Vereinbarungen nicht bei Eintritt der Abwicklung erschöpft sind, die Verträge ausgefallener Clearingmitglieder, des betreffenden Clearingdienstes oder der betreffenden Kategorie von Vermögenswerten und sonstige Verträge der CCP ganz oder teilweise zu kündigen, weitere Abschläge auf ausgehende Nachschusszahlungen an diese Mitglieder und — gegebenenfalls — ihre Kunden zu erheben, jegliche im Sanierungsplan festgelegten ausstehenden Sanierungsbarmittelabrufe auszuüben, zusätzliche Abwicklungsbarmittelabrufe auszuüben sowie von der CCP ausgegebene Kapitalinstrumente und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten herabzuschreiben und etwaige Schuldtitel in Anteile umzuwandeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Instrumente der Verlustzuweisung dafür zu verwenden, zur Wiederherstellung eines „Matched Book” beizutragen, indem der CCP Mittel zur Annahme eines Auktionsgebots bereitgestellt werden, womit die CCP in die Lage versetzt wird, die Positionen des ausfallenden Mitglieds zuzuweisen oder Zahlungen auf die gekündigten Verträge zu leisten.
(58)
Wenn die Abwicklungsbehörde das Verlustzuweisungsinstrument anwendet, das eine Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind, ermöglicht, sollte sie sich auf das Verfahren für Nachschusszahlungen im Einklang mit der Kontenstruktur der CCP, gegebenenfalls auf den Vorgang der Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder im Rahmen der Sanierung auszuzahlen sind, und auf den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” stützen.
(59)
Unter gebührender Beachtung der Auswirkungen auf die Finanzstabilität und nur als letztes Mittel sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, unter verschiedenen Umständen bestimmte Kontrakte ganz oder teilweise von der Zuweisung von Positionen und Verlusten auszuschließen. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, sollte es möglich sein, die Risiko- oder Verlusthöhe in Bezug auf andere Kontrakte anzuheben, um einen solchen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” beachtet wird.
(60)
Wurden die Abwicklungsinstrumente eingesetzt, um die kritischen Funktionen oder existenzfähigen Geschäftsbereiche einer CCP auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP zu übertragen, so sollte der verbleibende Teil der CCP innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden, wobei eventuelle Verpflichtungen der ausfallenden CCP hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. der Brücken-CCP bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
(61)
Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Behörden in die Lage versetzen, die CCP oder einzelne Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer zu veräußern. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieser CCP oder einzelner Geschäftsbereiche auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Art und Weise treffen, wobei eine Maximierung des Verkaufspreises anzustreben ist, soweit dies möglich ist.
(62)
Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten Anteilseignern zugutekommen. Gegenleistungen des Käufers sollten auch etwaigen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern, die Verluste erlitten haben, zugutekommen. Alle derartigen Erlöse oder Leistungen sollten dem vollständigen Ausgleich von öffentlichen Mitteln, die im Zuge der Abwicklung bereitgestellt wurden, unterliegen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten, die aus dem Ausfall der CCP und aus dem Abwicklungsverfahren entstanden sind, berechnet werden.
(63)
Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung zügig und ohne Verzögerung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgen. Die CCP, der Käufer oder beide — je nach den Auswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung und der Form des Erwerbs — sollten bestehende Mitglieds- und Zugangsrechte in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere verbundene Finanzmarktinfrastrukturen und Handelsplätze ausüben bzw. beibehalten können. Diese Rechte sollten weder wegen Nichterfüllung der einschlägigen Kriterien für die Mitgliedschaft oder Teilnahme noch wegen unzureichender Bonität verweigert werden. Ein Käufer, der diese Kriterien nicht erfüllt, kann diese Rechte nur während eines Zeitraums ausüben, der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmen ist.
(64)
Informationen zur Vermarktung einer ausfallenden CCP und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es wichtig, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung der CCP unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.
(65)
Als eine vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde stehende CCP sollte eine Brücken-CCP zur Hauptaufgabe haben, sicherzustellen, dass die wichtigsten Finanzdienstleistungen für die Clearingmitglieder und Kunden der CCP weiter erbracht und die wichtigsten Finanztätigkeiten weiter ausgeübt werden. Die Brücken-CCP sollte als existenzfähiges Geschäft fortgeführt und, wenn die Bedingungen dafür geeignet sind, an den Markt zurückgeführt oder im Fall, dass sie nicht mehr existenzfähig ist, liquidiert werden.
(66)
Sind alle anderen Optionen nicht verfügbar oder nachweislich nicht ausreichend, um die Finanzstabilität zu wahren, so sollte eine staatliche Beteiligung in Form von Eigenkapitalunterstützung oder einer vorübergehenden staatlichen Übernahme im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen möglich sein, einschließlich einer Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP. Um Fehlanreize zu vermeiden, sollte diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nur als letztes Mittel gewährt werden, zeitlich befristet sein und stets über einen angemessenen Zeitraum zurückgefordert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten umfassende und glaubwürdige Vorkehrungen für den Ausgleich der Mittel treffen, die jedoch kein Hindernis für die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente darstellen dürfen. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente lässt die Rolle der jeweiligen Zentralbank bei der potenziellen Bereitstellung von Liquidität für das Finanzsystem — auch in Stressphasen — in ihrem alleinigen Ermessen unberührt.
(67)
Um zu gewährleisten, dass eine Abwicklungsbehörde die Instrumente der Verlust- und Positionszuweisung auf Verträge mit Unternehmen in Drittländern anwenden kann, sollte diese Möglichkeit in den Betriebsvorschriften der CCP festgehalten werden.
(68)
Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Sie sollten unter anderem befugt sein, Eigentumstitel an einer ausfallenden CCP bzw. Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf ein anderes Unternehmen, z. B. eine andere CCP oder eine Brücken-CCP, zu übertragen, Eigentumstitel herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP herabzuschreiben oder umzuwandeln, Nachschusszahlungen herabzuschreiben, etwaige noch ausstehende Verpflichtungen Dritter gegenüber der CCP, einschließlich Sanierungsbarmittelabrufen, wie in den Betriebsvorschriften der CCP dargelegt, und Positionszuweisungen, durchzusetzen, Abwicklungsbarmittelabrufe durchzuführen, Verträge mit der CCP vollständig oder teilweise zu kündigen, die Geschäftsleitung zu ersetzen und für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Die CCP und die Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sollten weiter nach geltendem nationalem Recht zivil- und strafrechtlich für den Ausfall der CCP haften.
(69)
Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie jedoch vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben könnten, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, sei es darüber, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Allein die Information, dass die Abwicklungsbehörde eine bestimmte CCP untersucht, könnte bereits negative Folgen für diese CCP nach sich ziehen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.
(70)
Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Rechten und Verpflichtungen, einschließlich Positionen und damit verbundener Einschusszahlungen, sicherzustellen. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Schutzbestimmungen sollten sie befugt sein, Rechte Dritter an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Eigentumstitel Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu kündigen, nicht beeinträchtigt werden. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einer in Abwicklung befindlichen CCP oder mit einem Unternehmen ihrer Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung der ausfallenden CCP zu kündigen, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von der verbleibenden CCP, die einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die der CCP, auf die die Vermögenswerte, Verträge oder Eigentumstitel anhand des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Brücken-CCP übertragen wurden, die Wahrnehmung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.
(71)
Da Krisenmanagementmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sein könnten, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags rasch verlaufen. Da Krisenbewältigungsmaßnahmen dringend zu treffen sind, sollte das Gericht seinen Beschluss innerhalb von 24 Stunden fassen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevante Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach dem Beschluss des Gerichts fassen kann. Dies sollte unbeschadet des Rechts interessierter Parteien gelten, beim Gericht zu beantragen, dass die Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft gesetzt wird, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenmanagementmaßnahme ergriffen hat.
(72)
Nach Artikel 47 der Charta haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die von den Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse rechtsmittelfähig sein.
(73)
Von nationalen Abwicklungsbehörden ergriffene Abwicklungsmaßnahmen erfordern möglicherweise wirtschaftliche Bewertungen und einen breiten Ermessensspielraum. Die nationalen Abwicklungsbehörden verfügen über das spezifische Fachwissen, das sie für die Durchführung dieser Bewertungen und für die Festlegung der angemessenen Nutzung des Ermessensspielraums benötigen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die von den nationalen Abwicklungsbehörden in diesem Zusammenhang vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertungen von den nationalen Gerichten bei der Überprüfung der jeweiligen Krisenmanagementmaßnahmen als Grundlage herangezogen werden. Die Komplexität dieser Bewertungen sollte die nationalen Gerichte jedoch nicht davon abhalten, zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist.
(74)
Um äußerst dringliche Situationen abzudecken und da durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, sollte vorgesehen werden, dass das Einreichen eines Rechtsmittels die Wirkung der angefochtenen Entscheidung nicht automatisch aussetzt und die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort durchsetzbar ist.
(75)
Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten von der in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsmittels außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.
(76)
Im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, sollte für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse ausübt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für die ausfallende CCP eingeleitet oder fortgeführt werden. Es ist nützlich und erforderlich, bestimmte vertragliche Verpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen einer ausfallenden CCP gegenüber Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) benannt wurden, einschließlich anderen zentralen CCPs und Zentralbanken, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. Um zu gewährleisten, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen angemessen funktionieren, gleichzeitig aber für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer auch weiterhin für ein angemessenes Maß an Sicherheit zu sorgen, sollte eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme für sich genommen kein Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG darstellen, sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden. Der Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder das in dieser Richtlinie garantierte Recht auf dingliche Sicherheiten darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(77)
Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Einschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz der ausfallenden CCP verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würden. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte auf den kürzestmöglichen Zeitraum beschränkt werden und nur im Zusammenhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Abwicklungsmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen, und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.
(78)
Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Verträge verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten und diesbezüglichen Sicherheiten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Close-out-Saldierungsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden sich darum bemühen, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von der ausfallenden CCP verbleibenden Rest-CCP zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, so wenig wie möglich berührt wird.
(79)
CCPs in der Union erbringen Dienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden mit Sitz in Drittländern, und CCPs in Drittländern erbringen Dienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden mit Sitz in der Union. Für eine wirksame Abwicklung international tätiger CCPs ist die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittlandsbehörden erforderlich. Zu diesem Zweck sollte die ESMA Leitlinien zum einschlägigen Inhalt der mit Drittlandsbehörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen bereitstellen. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Hinblick auf international tätige CCPs sicherstellen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Abwicklungsverfahren von Drittländern anerkennen und durchsetzen. Auch in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen CCPs, ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden sollte eine Zusammenarbeit stattfinden.
(80)
Damit im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die kohärente Anwendung von Verwaltungssanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sollte diese Verordnung eine Liste der wichtigsten Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, die den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen müssen, die Befugnis, diese Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen gegen alle für einen Verstoß verantwortlichen juristischen und natürlichen Personen zu verhängen, und eine Liste der wichtigsten Kriterien für die Festlegung der Höhe und Art dieser Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen sowie die Höhe der Verwaltungsgeldbußen vorsehen. Bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen sollten Faktoren wie der festgestellte finanzielle Vorteil aus dem Verstoß, die Schwere und Dauer des Verstoßes, verschärfende oder mildernde Umstände, die Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung der Geldbußen und gegebenenfalls eine Ermäßigung für die Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde berücksichtigt werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen sollten die in der Charta verankerten Grundrechte geachtet werden.
(81)
Um eine konsequente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz für die Marktteilnehmer in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, von der ESMA erarbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen, um folgende Elemente zu präzisieren: a) den Inhalt der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien; b) die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der von der CCP bei der Sanierung einzusetzen ist, und — falls solche Eigenmittel nicht verfügbar sind — die Verfahren, nach denen die CCP auf Sanierungsmaßnahmen zurückgreifen, die Beiträge von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern erfordern, und ihnen diese Beträge anschließend erstatten kann; c) die Bewertungsmethode für Sanierungspläne; d) die Inhalte der Abwicklungspläne; e) die Reihenfolge der Zuweisung, die maximalen Zeitraum und den maximalen Anteil der jährlichen Gewinne der CCP nach dem Entschädigungsmechanismus im Rahmen der Sanierung; f) die erforderlichen Elemente für die Durchführung der Bewertungen; g) die Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste; h) die Mindestbestandteile, die ein Reorganisationsplan enthalten sollte; i) die Kriterien, die ein Reorganisationsplan erfüllen muss; j) die Methode für die endgültige Bewertung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” ; k) die Bedingungen, nach denen Clearingmitglieder im Einklang mit dem Grundsatz der vertraglichen Symmetrie Entschädigungen an ihre Kunden weitergeben können sowie die Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist.
(82)
Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in Abwicklung befindlichen CCP oder ihrer zuständigen Behörde von sich aus oder auf Antrag der für die Überwachung eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung einer nicht verbindlichen Stellungnahme der ESMA für eine bestimmte Art von Gegenpartei oder für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten, die durch eine in Abwicklung befindliche CCP gecleart werden, auszusetzen. Der Beschluss über die Aussetzung der Clearingpflicht sollte nur angenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Finanzstabilität und das Vertrauen in die Märkte zu wahren, insbesondere um Ansteckungseffekte zu verhindern und um zu vermeiden, dass Gegenparteien und Investoren hohe und unsichere Risikopositionen gegenüber einer CCP aufweisen. Bei der Annahme ihres Beschlusses sollte die Kommission die Abwicklungsziele, im Zusammenhang mit denjenigen OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriterien, die bei der Festlegung, welche OTC-Derivate der Clearingpflicht unterliegen, zur Anwendung kommen und die Frage der Notwendigkeit der Aussetzung der Clearingpflicht zur Wahrung der Finanzstabilität und des ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzmärkte in der Union berücksichtigen. Die ESMA sollte die Kommission ersuchen können, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegte Handelspflicht auszusetzen, wenn sie die Aussetzung der Clearingpflicht als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Handelspflicht betrachtet. Die Aussetzung sollte befristet sein, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Auch die Rolle des Risikoausschusses der CCP gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte gestärkt werden, damit die CCP angehalten wird, ihre Risiken umsichtig zu verwalten und ihre Widerstandsfähigkeit zu verbessern.
(83)
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Marktteilnehmern Klarheit darüber zu geben, dass Geschäfte, die vor dem Geltungsbeginn der Clearing- oder Einschussanforderungen für OTC-Derivatgeschäfte, bei denen ein Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird, eingegangen oder verlängert werden ( „Altgeschäfte” ), den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht unterliegen, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung oder Vorbereitung auf die Umsetzung der Referenzzinssatzreform verlängert werden. Auf diese Weise würde auch jegliches Risiko vermieden, dass Gegenparteien in der Union dieser Altgeschäfte unvorbereitet sind, wenn ein konkreter Referenzwert wesentlich geändert oder eingestellt wird, wodurch entsprechenden Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität entgegengewirkt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den internationalen Leitlinien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden.
(84)
Für eine wirksame Umsetzung der Abwicklung von CCPs sollten die in der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) vorgesehenen Schutzbestimmungen nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Finanzsicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Close-out-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen gemäß dieser Verordnung gelten.
(85)
Die Richtlinien (EU) 2017/1132(13), 2004/25/EG(14) und 2007/36/EG(15) des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Bestimmungen zum Schutz der in ihren Anwendungsbereich fallenden Anteilseigner und Gläubiger von CCPs. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden im Rahmen dieser Verordnung rasch handeln müssen, könnten diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten daher auf gemäß dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen ausgeweitet werden. Um für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen klar und eng definiert sein und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(86)
Um eine Dopplung von Anforderungen zu vermeiden, sollten die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) dahingehend geändert werden, dass diejenigen Einrichtungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden, die auch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.
(87)
In Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Artikel 35 bzw. 36 der genannten Verordnung in Bezug auf börsengehandelte Derivate nicht für die CCPs oder Handelsplätze gelten würde, die bei ihrer zuständigen Behörde einen Antrag auf Inanspruchnahme der Übergangsregelung gestellt haben. Der Übergangszeitraum, in dem ein Handelsplatz oder eine CCP in Bezug auf börsengehandelte Derivate von seiner bzw. ihrer nationalen zuständigen Behörde von der Anwendung der Artikel 35 und 36 der genannten Verordnung ausgenommen werden kann, ist am 3. Juli 2020 abgelaufen. Das derzeitige Marktumfeld, das durch ein hohes Maß an Unsicherheit und Volatilität aufgrund der COVID-19-Pandemie gekennzeichnet ist, wirkt sich negativ auf die Tätigkeiten von CCPs und Handelsplätzen aus, da sie mit höheren operationellen Risiken konfrontiert sind. Diese erhöhten Risiken könnten — in Verbindung mit der beschränkten Kapazität für die Bewertung von Zugangsanträgen und für die Verwaltung der Migration von Transaktionsströmen — das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte oder die Finanzstabilität beeinträchtigen. Zusätzlich ist in der genannten Verordnung eine neuartige Regelung für den Zugang von börsengehandelten Derivaten zu kritischen Marktinfrastrukturen vorgesehen, mit dem ein Gleichgewicht zwischen mehr Wettbewerb zwischen diesen Infrastrukturen und der Notwendigkeit, ihre operative Integrität zu erhalten, angestrebt wird.
(88)
Um sicherzustellen, dass die Behörden zur Abwicklung von CCPs in allen einschlägigen Gremien vertreten sind, und um zu gewährleisten, dass der ESMA sämtliche Fachkenntnisse zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von CCPs zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Behörden zur Abwicklung von CCPs als zuständige Behörden im Sinne der genannten Verordnung angesehen werden.
(89)
Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA in Bezug auf die ihr übertragenen Aufgaben — darunter die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und zu Abwicklungskollegien und Abwicklungsplänen sowie von Leitlinien zu den Voraussetzungen für eine Abwicklung und der verbindlichen Vermittlung — und zur Gewährleistung der umfassenden Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und ihrer Mitglieder in die Vorbereitung dieser Beschlüsse sollte die ESMA einen internen Ausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA” ) mit den Abwicklungsbehörden als Mitgliedern einrichten. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(17), einschließlich der Europäischen Zentralbank, und die Abwicklungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich des mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses, zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden.
(90)
Der Abwicklungsausschuss der ESMA sollte bei der Ausarbeitung des Rahmenkonzepts für die Bewertung der Belastbarkeit der CCPs gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen konsultiert werden, wenn diese Bewertung die aggregierte Wirkung der Sanierungs- und Abwicklungsregelungen auf die Finanzstabilität der Union umfasst. In diesen Fällen sollte der Abwicklungsausschuss der ESMA auch konsultiert werden, wenn die Ergebnisse solcher Stresstests bewertet werden.
(91)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden.
(92)
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Verordnung Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen auf die Finanzstabilität und die Wirtschaftslage in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen, in denen die Tätigkeiten der CCP kritisch oder wichtig für die lokalen Finanzmärkte sind, einschließlich der Mitgliedstaaten, in denen Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — ihre Kunden ansässig sind und in denen verbundene Handelsplätze und Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich interoperabler CCPs, niedergelassen sind.
(93)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von CCPs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der unionsweiten Auswirkungen des Ausfalls von CCPs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(94)
Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte bis zum 12. August 2022 aufgeschoben werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die CCPs und andere Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen. Jedoch hängen die Anforderung für die CCPs, zugeordnete Eigenmittel bei der Sanierung zu verwenden, und die Bestimmungen zur Entschädigung der Clearingmitglieder im außerordentlichen Fall der Anwendung eines Abschlags auf Nachschussgewinne ( „Variation Margin Gains Haircutting” ) bei der Sanierung davon ab, dass die geeigneten technischen Regulierungsstandards vorhanden sind. Es ist daher angezeigt, den Aufschub des Geltungsbeginns für diese Bestimmungen bis zum 12. Februar 2023 zu verlängern. Darüber hinaus sollten einige Bestimmungen, die für die Sanierungspläne von CCPs und die Annahme und Überprüfung von Sanierungsplänen gelten, einschließlich der Verpflichtung zur Einreichung eines Sanierungsplans, ab einem früheren Zeitpunkt gelten, da alle CCPs bereits über Sanierungspläne verfügen, wie dies in den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen verlangt wird. CCPs, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sein werden, ihren zuständigen Behörden ihre Sanierungspläne spätestens am 12. Februar 2022 vorzulegen. Die Bestimmungen über Sanierungspläne sollten ab dem 12. Februar 2022 gelten. Wurde die Abwicklungsbehörde nicht zum Sanierungsplan der CCP konsultiert, so sollte die zuständige Behörde der CCP, sobald die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, die Abwicklungsbehörde unverzüglich zum Sanierungsplan der CCP konsultieren. Um Rechtssicherheit für die Gegenparteien zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB gewährleistet werden soll, ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
(95)
Um zu gewährleisten, dass die erhöhten operationellen Risiken, die aus der Anwendung der Regelung des offenen Zugangs für börsengehandelte Derivate hervorgehen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte oder die Finanzstabilität gefährden, und um etwaige Unterbrechungen zu vermeiden, ist es notwendig, die Verlängerung dieser Übergangsfristen rückwirkend ab dem 4. Juli 2020 bis zum 3. Juli 2021 anzuwenden.
(96)
Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass CCPs über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gewährleistet ist, während gleichzeitig angestrebt wird, Auswirkungen auf die Steuerzahler zu vermeiden. Im Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten, die vom FSB erarbeitet wurden, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass die Anteilseigner einer CCP Verluste im Abwicklungsfall zunächst so absorbieren, dass das Risiko einer rechtlichen Anfechtung durch Anteilseigner auf der Grundlage, dass ihre Verluste bei der Abwicklung größer sind als die Verluste, die ihnen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, minimiert wird (gemäß dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” ). Am 15. November 2018 hat der FSB ein Konsultationspapier mit dem Titel „Verwendung von Finanzmitteln zur Unterstützung der Abwicklung von CCPs und die Behandlung von CCP-Eigenkapital bei der Abwicklung” veröffentlicht.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 28.

(2)

ABl. C 372 vom 1.11.2017, S. 6.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(9)

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(10)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(12)

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(13)

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(14)

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

(15)

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

(16)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(17)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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