Artikel 12 VO (EU) 2021/2303

Informationen und Analysen zu sicheren Herkunftsstaaten und sicheren Drittstaaten

(1) Die Agentur kann die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Konzepte des sicheren Staats gemäß der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterstützen, indem sie ihnen Informationen und Analysen bereitstellt.

(2) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Blick auf die Konzepte des sicheren Staats gemäß der Richtlinie 2013/32/EU, indem sie ihr Informationen und Analysen bereitstellt.

(3) Wenn die Agentur gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels Informationen und Analysen bereitstellt, folgt sie den in Artikel 9 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen.

(4) Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von ihr gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Analysen, sowohl regelmäßig als auch auf Anfrage.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

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