Artikel 13 VO (EU) 2021/2303
Operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren
(1) Die Agentur organisiert und koordiniert Maßnahmen zur Förderung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung des Asylrechts der Union, einschließlich im Wege der Ausarbeitung von operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien oder bewährten Verfahren im Asylbereich, und des Austauschs über bewährte Verfahren im Asylbereich unter den Mitgliedstaaten.
(2) Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder der Kommission operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts der Union.
(3) Bei der Ausarbeitung der operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren nach Absatz 2 konsultiert die Agentur die Kommission, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls das UNHCR. Die Agentur kann außerdem auf der Grundlage der jeweiligen einschlägigen Fachkenntnisse zwischenstaatliche oder andere Organisationen sowie Zusammenschlüsse von Angehörigen der Rechtsberufe und Expertennetze konsultieren.
(4) Der Verwaltungsrat nimmt die operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren nach Absatz 2 an. Nach ihrer Annahme übermittelt die Agentur diese operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten und der Kommission.
(5) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie die notwendigen Fachkenntnisse bereitstellt oder operative und technische Unterstützung leistet.
(6) Die Agentur zieht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für den in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus heran.
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