Artikel 14 VO (EU) 2021/2303
Mechanismus für die Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS
(1) Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Überwachungsmechanismus ein, um die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen, damit etwaige Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten abgewendet oder festgestellt werden und damit deren Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen zur Bewältigung von Situationen, in denen die Systeme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, beurteilt werden können, sodass die Effizienz dieser Systeme gesteigert wird.
(2) Der Verwaltungsrat richtet auf Vorschlag des Exekutivdirektors und in Abstimmung mit der Kommission eine gemeinsame Methodik für den Überwachungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels ein. Die gemeinsame Methodik umfasst objektive Kriterien für die Überwachung, eine Beschreibung der Methoden, Verfahren und Instrumente für den Überwachungsmechanismus wie etwa praktische Regelungen für Ortsbesichtigungen und kurzfristig angekündigte Besuche sowie Regeln und Grundsätze für die Aufstellung von Expertenteams.
(3) Die Überwachung umfasst die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS, und zwar insbesondere:
- a)
- das durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingerichtete System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, die Anwendung der Kriterien für die Bewertung des Schutzbedarfs und die Art des gewährten Schutzes, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der konkreten Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen,
- b)
- die Verfügbarkeit und die Fähigkeit des Personals für Übersetzung und Verdolmetschung und die Fähigkeit des Personals, Asylfälle effizient zu bearbeiten und zu verwalten, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden, unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Wahrung der Struktur des Justizwesens des jeweiligen Mitgliedstaats,
- c)
- Aufnahmebedingungen, -kapazität, -infrastruktur und -ausrüstung und — soweit möglich — die finanziellen Ressourcen für die Aufnahme.
(4) Die Überwachung kann insbesondere auf der Grundlage der von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, der Analyse von Informationen über die Asylsituation gemäß Artikel 5 und Stichproben von Fällen durchgeführt werden.
Die Agentur kann die Informationen berücksichtigen, die maßgebliche zwischenstaatliche Organisationen oder Stellen — insbesondere das UNHCR — und andere einschlägige Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen.
(5) Die Agentur kann zum Zwecke des Überwachungsverfahrens Ortsbesichtigungen durchführen. Die Agentur führt kurzfristig angekündigte Besuche nur für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 durch.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 3 genannten Aspekte des GEAS.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur auf Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne für die Maßnahmen, die zur Bewältigung eines etwaigen unverhältnismäßigen Drucks auf ihren Asyl- und Aufnahmesystems ergriffen werden. Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten — mit dem Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaats — bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.
(7) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Agentur zusammen, indem sie beispielsweise Ortsbesichtigungen, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens durchgeführt werden, ermöglichen. Der Exekutivdirektor informiert die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vorab über einen solchen Besuch. Bei kurzfristig angekündigten Besuchen informiert der Exekutivdirektor den jeweiligen Mitgliedstaat 72 Stunden im Voraus.
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