Artikel 15 VO (EU) 2021/2303

Verfahren und Weiterverfolgung

(1) Der Verwaltungsrat beschließt — auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und nach Konsultation der Kommission — ein Programm für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus (im Folgenden „Überwachungsprogramm” ), das Folgendes abdeckt:

a)
die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS in jedem Mitgliedstaat; und
b)
thematische oder konkrete Aspekte des GEAS in allen Mitgliedstaaten.

In diesem Überwachungsprogramm werden die Mitgliedstaaten festgelegt, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in einem bestimmten Jahr überwacht werden sollen. Das Überwachungsprogramm hat sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal überwacht wird.

(2) Sofern sich aus der Analyse der Informationen über die Asylsituation gemäß Artikel 5 ernste Zweifel am Funktionieren eines Asyl- oder Aufnahmesystems eines Mitgliedstaats ergeben, leitet die Agentur entweder von sich aus — in Absprache mit der Kommission — oder auf Ersuchen der Kommission ein Überwachungsverfahren ein.

(3) Der Exekutivdirektor übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat die im Zuge eines Überwachungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse — einschließlich gegebenenfalls der Angabe seines Bedarfs- zur Stellungnahme. Die Mitgliedstaaten haben ab Eingang der Erkenntnisse einen Monat lang die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt auf der Grundlage der Erkenntnisse gemäß Absatz 3 sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats und nach Rücksprache mit der Kommission die Entwürfe der Empfehlungen. In den Empfehlungsentwürfen sind die Maßnahmen dargelegt, die der betreffende Mitgliedstaat — gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur — ergreifen muss, sowie eine Frist, innerhalb der der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die erforderlich sind, um die im Überwachungsverfahren ermittelten Mängel oder Kapazitäts- und Vorsorgeprobleme zu bewältigen. Der Exekutivdirektor übermittelt die Empfehlungsentwürfe an den betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats ab Eingang der Empfehlungsentwürfe eine Stellungnahme dazu übermitteln. Bei in Absatz 2 genannten Fällen übermittelt der jeweilige Mitgliedstaat seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen.

Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Exekutivdirektor die Erkenntnisse und Empfehlungsentwürfe an den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat nimmt diese Empfehlungen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder an. Die Agentur leitet die Empfehlungen an das Europäische Parlament weiter. Die Agentur unterrichtet die Kommission über die Umsetzung der Empfehlungen.

(5) Wenn ein Mitgliedstaat die in den Empfehlungen der Agentur gemäß Absatz 4 dargelegten Maßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist umsetzt und dies ernsthafte Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hat, nimmt die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen an, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel dargelegt werden, wobei es sich erforderlichenfalls um konkrete Maßnahmen handeln kann, die die Agentur zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats durchführt.

(6) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Schwere der Mängel Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren. Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig vor einem solchen Besuch.

(7) Innerhalb der in den Empfehlungen nach Absatz 5 dieses Artikels gesetzten Frist erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht. Ist der betreffende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates unterbreiten.

(8) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über etwaige ergriffene Folgemaßnahmen zu einem von ihr durchgeführten Überwachungsverfahren. Die Kommission übermittelt die in Absatz 5 genannten Empfehlungen dem Europäischen Parlament und dem Rat und informiert sie regelmäßig über die von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Empfehlungen erzielten Fortschritte.

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