Artikel 16 VO (EU) 2021/2303

Operative und technische Unterstützung durch die Agentur

(1) Die Agentur leistet nach Maßgabe dieses Kapitels operative und technische Unterstützung für einen Mitgliedstaat:

a)
wenn der Mitgliedstaat um Unterstützung bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Rahmen des GEAS ersucht,
b)
wenn der Mitgliedstaat um Unterstützung ersucht, weil sein Asyl- oder Aufnahmesystem einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist,
c)
wenn der Mitgliedstaat einem unverhältnismäßigen Zuwanderungsdruck ausgesetzt ist, und operative und technische Verstärkung im Wege des Einsatzes von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nach Maßgabe von Artikel 21 anfordert,
d)
auf eigene Initiative und mit Einverständnis des Mitgliedstaats, wenn das Asyl- oder Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist,
e)
wenn sie nach Maßgabe von Artikel 22 operative und technische Unterstützung leistet.

(2) Die Agentur organisiert und koordiniert geeignete operative und technische Unterstützungsleistungen, die unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte eine oder mehrere der folgenden operativen und technischen Maßnahmen umfassen können:

a)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
b)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz,
c)
Unterstützung bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen nationalen Behörden, oder Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung im Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz für diese Behörden,
d)
Unterstützung von gemeinsamen Initiativen der Mitgliedstaaten zur Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz,
e)
Unterstützung bei der Erteilung von Auskünften über das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz,
f)
Beratung, Unterstützung oder Koordinierung bei der Errichtung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Notunterkünften, Beförderungsmitteln und medizinischer Versorgung,
g)
angemessene Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
h)
Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union,
i)
Verdolmetschung,
j)
Unterstützung von Mitgliedstaaten dabei sicherstellen, dass alle erforderlichen Garantien in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern — insbesondere mit Blick auf unbegleitete Minderjährige — vorhanden sind,
k)
Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder anderen schutzbedürftigen Personen, einschließlich Minderjährigen, bei der Weiterleitung dieser Personen an die zuständigen nationalen Behörden, damit ihnen die geeignete Unterstützung durch nationale Maßnahmen zuteilwird, und bei der Sorge dafür, dass alle für diese Personen erforderlichen Garantien vorhanden sind,
l)
Beteiligung an den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung in den Brennpunkten in Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
m)
Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams,
n)
gegebenenfalls Entsendung von technischen Ausrüstungsgegenständen für die Asyl-Unterstützungsteams.

(3) Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 2 aufgeführten operativen und technischen Maßnahmen nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung aus ihrem Haushalt.

(4) Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der in Absatz 2 dieses Artikels genannten operativen und technischen Maßnahmen. Innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Durchführung dieser Maßnahmen übermittelt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat ausführliche Evaluierungsberichte, zusammen mit den Anmerkungen des Grundrechtsbeauftragten gemäß der in den Einsatzplänen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k festgelegten Regelungen für die Berichterstattung und Evaluierung. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 69 aufgenommen wird.

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