Artikel 18 VO (EU) 2021/2303

Einsatzplan

(1) Wenn operative und technische Unterstützung zu leisten ist, stellt der Exekutivdirektor gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat einen Einsatzplan auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren den Einsatzplan:

a)
in einem Fall eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem eine in Artikel 17 Absatz 5 genannte Entscheidung getroffen wurde, oder
b)
in einem Fall eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem eine in Artikel 17 Absatz 5 genannte Entscheidung getroffen wurde;
c)
innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Mitgliedstaat sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur, aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d Unterstützung zu leisten, erteilt hat.

Die Agentur hört die teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlichenfalls über die in Artikel 24 genannte nationale Kontaktstelle zu dem Einsatzplan an.

(2) Ein Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Im Einsatzplan werden die Bedingungen für die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung und die organisatorischen Aspekte im Einzelnen festgelegt, unter anderem:

a)
eine Beschreibung der Lage, und die Vorgehensweise und Ziele der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams einschließlich des Einsatzziels,
b)
die voraussichtliche Dauer der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams,
c)
der Ort im Einsatzmitgliedstaat, an den die Asyl-Unterstützungsteams entsandt werden,
d)
logistische Aspekte, einschließlich Informationen über die Arbeitsbedingungen der Asyl-Unterstützungsteams,
e)
eine ausführliche, eindeutige Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Asyl-Unterstützungsteams, einschließlich im Hinblick auf die Grundrechte,
f)
Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams, einschließlich in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungsgegenstände, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen,
g)
die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams im Hinblick auf die Anforderungsprofile und die Zahl der Experten,
h)
die technische Ausrüstung, einschließlich besonderer Vorkehrungen unter anderem zu Verwendungsbedingungen, Transport und weiteren logistischen Fragen sowie finanzieller Aspekte,
i)
Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit den operativen und technischen Unterstützungsleistungen,
j)
im Hinblick auf Unterstützung bei Anträgen auf internationalen Schutz, etwa bei deren Prüfung — unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz —, konkrete Informationen über die Aufgaben, die die Asyl-Unterstützungsteams wahrnehmen dürfen, und eine eindeutige Beschreibung ihrer Zuständigkeiten und des geltenden Unionsrechts, nationalen und internationalen Rechts einschließlich der Haftungsregelungen,
k)
eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für einen Evaluierungsbericht und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts,
l)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate,
m)
Maßnahmen zur Weiterleitung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfern von Menschenhandel, Minderjährigen und allen anderen schutzbedürftigen Personen an die zuständigen nationalen Behörden zwecks angemessener Unterstützung,
n)
praktische Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 51.

(3) In Mitgliedstaaten, in denen das UNHCR tätig ist und über die Kapazitäten verfügt, auf Ersuchen um operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu reagieren, stimmt sich die Agentur erforderlichenfalls im Hinblick auf die Umsetzung des Einsatzplans und mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats mit dem UNHCR ab.

(4) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe f gestattet der Einsatzmitgliedstaat den an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten die Abfrage der europäischen Datenbanken und kann ihnen die Abfrage seiner nationalen Datenbanken gestatten; die Abfrage muss im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts für den Zugang zu diesen Datenbanken und ihre Abfrage erfolgen und notwendig sein, um die Ziele zu erreichen und die Aufgaben wahrzunehmen, die im Einsatzplan umrissen sind.

(5) Für Änderungen oder Anpassungen eines Einsatzplans ist — erforderlichenfalls nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten — die Zustimmung des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats erforderlich. Die Agentur übermittelt den in Artikel 24 genannten nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.

(6) Der Exekutivdirektor setzt nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams insgesamt oder teilweise aus oder beendet ihn insgesamt oder teilweise, wenn:

a)
die Voraussetzungen für das Ergreifen der operativen und technischen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind;
b)
der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält;
c)
der Exekutivdirektor nach Rücksprache mit dem Grundrechtsbeauftragten der Ansicht ist, dass der Einsatzmitgliedstaat Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz begeht, wobei diese Verletzungen schwerwiegend sind oder voraussichtlich anhalten werden.

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