Artikel 19 VO (EU) 2021/2303

Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams

(1) Der Exekutivdirektor legt die Zusammensetzung jedes Asyl-Unterstützungsteams fest. Die Asyl-Unterstützungsteams bestehen aus

a)
Experten der Agentur;
b)
Experten aus den Mitgliedstaaten;
c)
von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordneten Experten; oder
d)
anderen nicht bei der Agentur beschäftigten Experten.

Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat. Ein Asyl-Unterstützungsteam wird gemäß dem jeweiligen Einsatzplan zusammengestellt.

(2) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten fest, die für ein Asyl-Unterstützungsteam zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei späteren Änderungen der Anforderungsprofile oder der Gesamtzahl der Experten wird dasselbe Verfahren angewandt.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen zu Asyl-Unterstützungsteams bei, indem sie nationale Experten benennen, die den vom Verwaltungsrat gemäß Absatz 2 festgelegten Anforderungsprofilen entsprechen. Die Zahl der Experten, die von jedem Mitgliedstaat für das Folgejahr zur Verfügung gestellt werden müssen, wird durch jährliche bilaterale Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß den in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen auf Ersuchen der Agentur eigene Experten oder von ihnen zur Agentur abgeordnete Experten für Einsätze zur Verfügung. Wenn sich jedoch ein Mitgliedstaat in einer Ausnahmesituation befindet, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, ist er nicht verpflichtet, diese Experten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Agentur trägt mit eigenen Experten, einschließlich Experten, die für die Arbeit vor Ort eingestellt und geschult wurden, und Dolmetschern, die zumindest eine grundlegende Schulung erhalten haben oder nachweislich über Erfahrung verfügen und die in den Einsatzmitgliedstaaten angeworben werden können, oder mit anderen nicht bei der Agentur beschäftigten Experten, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend dem operativen Bedarf verfügen, zu den Asyl-Unterstützungsteams bei.

(5) Die Agentur erstellt ein Verzeichnis der Dolmetscher, die den Asyl-Unterstützungsteams angehören. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Suche nach Dolmetschern für das Verzeichnis der Dolmetscher, bei denen es sich auch um Personen handeln kann, die nicht der nationalen Verwaltung der Mitgliedstaaten angehören. Die Unterstützung durch Verdolmetschung kann im Wege des Einsatzes von Dolmetschern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen.

(6) Für die Zwecke der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams wird im Rahmen von Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, im Rahmen von Vorschlägen der Agentur, Unterstützung aus eigener Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, und im Rahmen von durch die Agentur geleisteter Unterstützung gemäß Artikel 22 ein Asyl-Reservepool eingerichtet, dem mindestens 500 Experten angehören. Der Asyl-Reservepool bildet einen Bestand an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellt jeder Mitgliedstaat dem Asyl-Reservepool die in Anhang I festgelegte Anzahl von Experten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile der in den Asyl-Reservepool aufzunehmenden Experten fest. Für spätere Änderungen der Anforderungsprofile der Experten wird dasselbe Verfahren angewandt.

(7) Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 6 dem Asyl-Reservepool bereitgestellten Experten den vom Verwaltungsrat festgelegten Anforderungsprofilen gemäß dem genannten Absatz genügen. Vor der Entsendung kann der Exekutivdirektor einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten, der das gewünschte Anforderungsprofil nicht erfüllt, aus dem Asyl-Reservepool zu entfernen und ihn durch einen Experten zu ersetzen, der eines der gewünschten Anforderungsprofile aufweist.

(8) Im Falle einer Ausnahmesituation, bei der die Erfüllung nationaler Aufgaben der in Artikel 5 genannten Analyse der Informationen über die Asylsituation zufolge erheblich beeinträchtigt ist, und unbeschadet des Artikels 22 Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat den Verwaltungsrat schriftlich ersuchen, ihn vorübergehend von seiner Verpflichtung, Experten für den Asyl-Reservepool zur Verfügung zu stellen, zu befreien. Einem solchen Ersuchen sind eine umfangreiche Begründung und Angaben zu der Lage in dem Mitgliedstaat beizufügen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, ob dieser Mitgliedstaat vorübergehend teilweise von der Verpflichtung, seinen im Anhang I festgelegten Beitrag zu leisten, befreit wird.

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