Artikel 20 VO (EU) 2021/2303

Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams

(1) Die Agentur entsendet Asyl-Unterstützungsteams in die Mitgliedstaaten, um operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu leisten.

(2) Sobald ein Einsatzplan gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 vereinbart ist, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die Experten innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entsenden. Das Ersuchen ist schriftlich zusammen mit einer Kopie des Einsatzplans und unter Angabe des geplanten Einsatztermins an die in Artikel 24 genannten nationalen Kontaktstellen zu übermitteln.

(3) Der Exekutivdirektor entsendet Asyl-Unterstützungsteams aus dem Asyl-Reservepool im Rahmen eines Unterstützungsersuchens nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, eines Vorschlags der Agentur, aus eigener Initiative Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, oder der von der Agentur geleisteten Unterstützung nach Artikel 22. Die Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstage nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Einsatzplan gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 erzielt wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Experten aus dem Asyl-Reservepool unverzüglich wie vom Exekutivdirektor vorgesehen für die Entsendung zur Verfügung. Der Einsatzmitgliedstaat entsendet keine Experten, die zu seinem festen Beitrag zum Asyl-Reservepool gehören. Stehen im Asyl-Reservepool nicht genügend Experten für eine Entsendung zur Verfügung, so beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors darüber, wie diese Personallücke zu schließen ist. Der Exekutivdirektor setzt das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission davon in Kenntnis.

(5) Der Mitgliedstaat, von dem aus der Experte entsandt wird (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat” ), entscheidet über die Dauer der Entsendung. Die Dauer der Entsendung darf nicht weniger als 45 Tage betragen, es sei denn, die jeweiligen operativen und technischen Unterstützungsleistungen werden für einen kürzeren Zeitraum benötigt.

(6) Der Exekutivdirektor fordert einen Mitgliedstaat auf, einen Experten aus einem Asyl-Unterstützungsteam zu entfernen, wenn ein Fehlverhalten oder ein Verstoß gegen die geltenden Einsatzvorschriften vorliegt. Der betreffende Experte kommt in diesem Fall nicht mehr für künftige Einsätze in Frage.

(7) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament im Wege ihres jährlichen Berichts über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 69 über die Zahl der Experten, die gemäß dem vorliegenden Artikel den Asyl-Unterstützungsteams zugesagt und in diesen Teams eingesetzt wurden. In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im vorangegangenen Jahr eine Ausnahmesituation gemäß Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 8 geltend gemacht haben. Ferner umfasst der Bericht die Gründe für die Geltendmachung der Ausnahmesituation sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen.

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