Artikel 21 VO (EU) 2021/2303

Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung

(1) Wenn ein Mitgliedstaat operative und technische Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1896 beantragt oder wenn Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung auf der Grundlage von Artikel 42 der genannten Verordnung an Brennpunkte entsandt werden, arbeitet der Exekutivdirektor eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen, wenn er gemäß Artikel 40 Absatz 2 der genannten Verordnung in Abstimmung mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss, prüft.

(2) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Modalitäten der Zusammenarbeit in den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zuständig.

(3) Der Exekutivdirektor leitet in den in Absatz 1 genannten Fällen das Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams als Bestandteil von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung sowie bei Bedarf von Experten des Asyl-Reservepools ein. Die operative und technische Verstärkung durch die Asyl-Unterstützungsteams im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung kann Folgendes umfassen:

a)
die Unterstützung bei der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer Identifizierung, ihrer Registrierung und, auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Erteilung von Auskünften über die Zwecke dieser Verfahren,
b)
die Erteilung von Erstauskünften für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, und die Verweisung dieser Drittstaatsangehörigen an die zuständigen nationalen Behörden,
c)
die Erteilung von Auskünften für Personen, die internationalen Schutz beantragen, über das Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, gegebenenfalls über die Aufnahmebedingungen und die Umsiedlung sowie die erforderlichen Unterstützungsleistungen für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten;
d)
die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats, die Unterstützung bei der Prüfung dieser Anträge.

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