Artikel 22 VO (EU) 2021/2303
Situation unverhältnismäßigen Drucks auf die oder einer Unwirksamkeit der Asyl- und Aufnahmesysteme
(1) Der Rat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Artikel 15 Absatz 7 umgehend einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen, in dem er eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Maßnahmen aufführt, die von der Agentur zu ergreifen sind, um einen Mitgliedstaat zu unterstützen, und den Mitgliedstaat auffordert, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten, wenn sich das Asyl- oder Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaats als derart unwirksam erweist, dass schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorgerufen werden, und wenn
- a)
- das Asyl- oder Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, die außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an dieses System stellt, und dieser Mitgliedstaat nicht hinreichend tätig wird, um diesem Druck gerecht zu werden, indem er unter anderem nicht um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ersucht oder sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur, aus eigener Initiative eine derartige Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten nicht erteilt; oder
- b)
- dieser Mitgliedstaat den in Artikel 15 Absatz 5 genannten Empfehlungen der Kommission nicht nachkommt.
Der Rat übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse dem Europäischen Parlament.
(2) Der Exekutivdirektor bestimmt innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ein Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 erlassen wurde, wie dieser Beschluss des Rates im Einzelnen praktisch umgesetzt wird. Gleichzeitig arbeitet der Exekutivdirektor einen Einsatzplan aus und legt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat vor. Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat vereinbaren den Einsatzplan innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Vorlage.
(3) Die Agentur entsendet im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 die benötigten Experten des Asyl-Reservepools und eigene Experten. Bei Bedarf kann die Agentur zusätzliche Asyl-Unterstützungsteams entsenden.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat muss dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachkommen. Hierzu arbeitet er mit der Agentur zusammen und trifft unbeschadet seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz umgehend die notwendigen Maßnahmen, um die Umsetzung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem Einsatzplan genannten Maßnahmen zu ermöglichen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten die Experten des Asyl-Reservepools wie vom Exekutivdirektor vorgesehen zum Einsatz bereit und berufen sich nicht auf die in Artikel 19 Absatz 3 oder 8 beschriebene Ausnahmesituation. Der Einsatzmitgliedstaat entsendet keine Experten, die Teil seines festen Beitrags zu dem Asyl-Reservepool sind.
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