Artikel 23 VO (EU) 2021/2303
Technische Ausrüstung
(1) Unbeschadet einer Verpflichtung des Einsatzmitgliedstaats, die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen, damit die Agentur in der Lage ist, die erforderliche operative und technische Unterstützung zu leisten, kann die Agentur — auch auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats — eigene Ausrüstungsgegenstände in den Einsatzmitgliedstaat entsenden, soweit diese Ausrüstungsgegenstände von den Asyl-Unterstützungsteams benötigt werden und soweit solche Ausrüstungsgegenstände die bereits von dem Einsatzmitgliedstaat oder anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellte Ausrüstung ergänzen können.
(2) Die Agentur kann nach Entscheidung des Exekutivdirektors und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstungsgegenstände erwerben oder mieten. Dem Erwerb oder der Anmietung von technischen Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse vorausgehen. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Miete müssen im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein und im Einklang mit der für die Agentur geltenden Finanzregelung stehen.
(3) Die Agentur gewährleistet während der gesamten Lebensdauer die Sicherheit ihrer Ausrüstungsgegenstände.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.