Artikel 2 VO (EU) 2021/2303
Aufgaben
(1) Für die Zwecke von Artikel 1 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Erleichterung, Koordinierung und Stärkung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu deren Asyl- und Aufnahmesystemen,
- b)
- Sammlung und Analyse von Informationen qualitativer und quantitativer Art über die Asylsituation und über die Umsetzung des GEAS,
- c)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen des GEAS,
- d)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von und gegebenenfalls Durchführung von Schulungen für Experten der Mitgliedstaaten aus allen nationalen Verwaltungen, der Gerichtsbarkeiten und sonstigen nationalen Stellen, die für Asylangelegenheiten zuständig sind, auch im Wege der Ausarbeitung eines europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich,
- e)
- Ausarbeitung und regelmäßige Aktualisierung von Berichten und anderen Unterlagen mit Informationen über die Lage in einschlägigen Drittstaaten, einschließlich der Herkunftsstaaten, auf Unionsebene,
- f)
- Errichtung und Koordinierung der Europäischen Netze für Drittstaatsinformationen,
- g)
- Organisation von Tätigkeiten und Koordinierung von Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse zu der Lage in Herkunftsstaaten und Leitfäden auszuarbeiten,
- h)
- Bereitstellung von Informationen und Analysen zu Drittstaaten mit Blick auf das Konzept des sicheren Herkunftsstaats und das Konzept des sicheren Drittstaates (im Folgenden „Konzepte des sicheren Staates” ),
- i)
- Bereitstellung wirksamer operativer und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten, insbesondere, wenn deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind,
- j)
- Bereitstellung angemessener Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
- k)
- Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union,
- l)
- Zusammenstellung und Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams,
- m)
- Zusammenstellung eines Asyl-Reservepools gemäß Artikel 19 Absatz 6 (im Folgenden „Asyl-Reservepool” ),
- n)
- Erwerb und Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstungsgegenstände für die Asyl-Unterstützungsteams und Entsendung der Experten des Asyl-Reservepools,
- o)
- Ausarbeitung von operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts in der Union,
- p)
- Entsendung von Verbindungsbeamten in die Mitgliedstaaten,
- q)
- Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS, sodass die Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Effizienz ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme unterstützt werden,
- r)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Belangen, die die außenpolitischen Aspekte des GEAS betreffen, einschließlich durch die Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten,
- s)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Neuansiedlung.
(2) Die Agentur betreibt in den in ihr Mandat fallenden Bereichen von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt der Öffentlichkeit präzise und umfassende Informationen über ihre Tätigkeiten zur Verfügung. Die Agentur darf keine Öffentlichkeitsarbeit betreiben, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben abträglich ist. Die Öffentlichkeitsarbeit muss unbeschadet des Artikels 65 durchgeführt werden und muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.
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