Artikel 1 VO (EU) 2021/2303
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung errichtet eine Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ). Die Agentur ersetzt das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 errichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „EASO” ) und tritt an dessen Stelle.
(2) Die Agentur trägt dazu bei, die effiziente und einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten. Die Agentur erleichtert und unterstützt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), was die Ermöglichung eines einheitlicheren Vorgehens bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union und Koordinierung und Stärkung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs einschließt.
Die Agentur verbessert die Funktionsweise des GEAS, auch durch den in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus und indem sie den Mitgliedstaaten insbesondere in den Fällen, in denen deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, operative und technische Unterstützung leistet.
(3) Mit ihrer Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität ihrer Unterstützung und der von ihr gesammelten und verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Arbeitsweise und ihrer Verfahren, ihrer Sorgfalt bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen IT-Ausstattung fungiert die Agentur als Kompetenzzentrum.
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