Präambel VO (EU) 2021/2303

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der Asylpolitik der Union ist es, ein im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Union stehendes Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) aufzubauen und einzurichten, das auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruht.
(2)
Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offensteht, die in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.
(3)
Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Mindeststandards für Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, für die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene und für die Aufnahmebedingungen und es errichtet ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim GEAS erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung von internationalem Schutz und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten angegangen werden, indem eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sichergestellt und eine einheitliche Anwendung — auf der Grundlage hoher Schutzstandards — des Unionsrechts in der gesamten Union garantiert wird.
(4)
Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa” prioritäre Bereiche zur strukturellen Verbesserung des GEAS fest, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für Asylsuchende zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, das Erreichen einer größeren Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Entwicklung eines neuen Mandats für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO). Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 mit dem Titel „Zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration” dargelegt ist.
(5)
Das EASO wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtet und nahm am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit auf. Das EASO verbessert die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS. Ferner unterstützt das EASO die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonders starken Druck ausgesetzt sind. Die Rolle und die Aufgaben des EASO müssen jedoch weiter gestärkt werden, sodass nicht nur die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird, sondern auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten verbessert werden und zu ihrem wirksamen Funktionieren beigetragen wird.
(6)
Angesichts der strukturellen Defizite des GEAS, die durch den unkontrollierten Zustrom einer großen Zahl von Migranten und Asylsuchenden in die Union sichtbar gemacht wurden, und der Notwendigkeit einer effizienten, umfassenden und einheitlichen Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS zu verbessern, indem an die Arbeit des EASO angeknüpft und dieses zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut wird. Eine derartige Agentur sollte ein Kompetenzzentrum für Asyl sein. Sie sollte das Funktionieren des GEAS erleichtern und verbessern, indem sie die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten koordiniert und stärkt, indem sie das Asylrecht der Union und das internationale Asylrecht sowie operative Standards fördert, um auf ein hohes Maß an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Schutzstandards bei Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union hinzuarbeiten, indem sie echte und praktische Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht, um den betroffenen Mitgliedstaaten generell und den Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, im Besonderen zur Seite zu stehen, und zwar im Einklang mit Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die einschlägigen Rechtsakte der Union entsprechende Maßnahmen für die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität vorsehen müssen, um die Vorschriften der Union für die Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats auf nachhaltige Weise anzuwenden und um unionsweite Konvergenz bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz zu ermöglichen, indem sie die operative und technische Anwendung des GEAS überwacht, indem sie die Mitgliedstaaten bei der Neuansiedlung und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) unterstützt und indem sie den Mitgliedstaaten — insbesondere denjenigen, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind — operative und technische Unterstützung bei der Verwaltung dieser Systeme bietet.
(7)
Die Aufgaben des EASO sollten erweitert werden, und um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte es durch eine Agentur mit der Bezeichnung Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) ersetzt werden, die an seine Stelle tritt und sämtliche Tätigkeiten und Verfahren des EASO uneingeschränkt weiterführt.
(8)
Damit sichergestellt ist, dass die Agentur unabhängig ist und ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollte sie mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden, wozu unter anderem genügend eigenes Personal für die Asyl-Unterstützungsteams und die Expertenteams für den Überwachungsmechanismus nach dieser Verordnung gehört.
(9)
Die Agentur sollte eng mit der Kommission und mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie mit anderen einschlägigen Stellen zusammenarbeiten und die Kapazitäten und die Fachkenntnisse dieser Behörden und Stellen nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Agentur zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage ist, ihr Mandat zu erfüllen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es wichtig, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und zeitnah sachlich richtige Informationen austauschen. Die Bereitstellung statistischer Daten hat im Einklang mit den technischen und methodischen Spezifikationen zu erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) niedergelegt sind.
(10)
Die Agentur sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten sammeln und analysieren. Durch dieses Sammeln und Analysieren von Informationen sollte sie die Mitgliedstaaten mit aktuellen Informationen, einschließlich über Wanderungs- und Flüchtlingsbewegungen, versorgen und etwaige Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten ermitteln können. Zu diesem Zweck sollte die Agentur eng mit der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geschaffenen Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten.
(11)
Sofern personenbezogene Daten nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt wurden, sollten sie weder in Datenbanken gespeichert noch auf Webportalen veröffentlicht werden, die von der Agentur mit Blick auf Entwicklungen des Rechts im Asylbereich, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, eingerichtet wurden.
(12)
Die Agentur sollte Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsenden können, die die Zusammenarbeit stärken und als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen fungieren. Die Verbindungsbeamten sollten die Kommunikation zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Agentur erleichtern und maßgebliche Informationen der Agentur an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeben. Sie sollten die Sammlung von Informationen unterstützen und zur Förderung der Anwendung und Umsetzung des Asylrechts der Union — auch mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte — beitragen. Die Verbindungsbeamten sollten dem Exekutivdirektor der Agentur regelmäßig über die Asylsituation in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten, und diese Berichte sollten für die Zwecke des Überwachungsmechanismus gemäß dieser Verordnung herangezogen werden. Werden in diesen Berichten Bedenken zu einem oder mehreren Aspekten laut, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind, sollte der Exekutivdirektor diesen Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
(13)
Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 leisten.
(14)
Mit Blick auf die Neuansiedlung sollte die Agentur den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen die erforderliche Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck sollte sich die Agentur Fachkenntnisse im Bereich der Neuansiedlung aneignen und diese zur Verfügung stellen, um die Mitgliedstaaten bei ihren im Bereich der Neuansiedlung ergriffenen Maßnahmen zu unterstützen.
(15)
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungen, der Gerichtsbarkeit sowie sonstigen nationalen Behörden, die für Asylfragen zuständig sind, unterstützen, einschließlich durch die Erarbeitung eines europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich geeignete Schulungsmaßnahmen konzipieren, die darauf abzielen, dass bewährte Verfahren und gemeinsame Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die grundlegenden Bestandteile des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich in ihre Schulungsmaßnahmen aufnehmen. Es ist von Bedeutung, dass diese grundlegenden Bestandteile Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung, ob Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz haben, Befragungstechniken und die Beweiswürdigung umfassen. Darüber hinaus sollte die Agentur prüfen und erforderlichenfalls gewährleisten, dass die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten oder die Experten, die Teil des Asyl-Reservepools sind, der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet wird (im Folgenden „Asyl-Reservepool” ), vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen die erforderliche Schulung erhalten.
(16)
Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Informationen über einschlägige Drittstaaten auf Unionsebene strukturierter, aktueller und straffer erstellt werden. Die Agentur sollte einschlägige Informationen sammeln und Berichte mit Länderinformationen erstellen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur europäische Netze für Drittstaatsinformationen errichten und verwalten, damit Überschneidungen vermieden werden und Synergien mit nationalen Berichten geschaffen werden. Es ist erforderlich, dass sich die Drittstaatsinformationen unter anderem auf die politische, religiöse und sicherheitsbezogene Lage sowie auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter und Misshandlungen, in dem betreffenden Drittstaat erstrecken.
(17)
Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art des gewährten Schutzes sollte die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsstaaten (im Folgenden „gemeinsame Analyse” ) vornehmen und Leitfäden ausarbeiten. Die gemeinsame Analyse sollte in einer auf den Herkunftsstaatsinformationen beruhenden Bewertung der Lage in einschlägigen Herkunftsstaaten bestehen. Die Leitfäden sollten auf einer von der Agentur und den Mitgliedstaaten erstellten Auslegung dieser gemeinsamen Analyse beruhen. Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Analyse und der Leitfäden sollte die Agentur den aktuellsten Richtlinien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten Rechnung tragen und andere einschlägige Quellen berücksichtigen können. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Entscheidung über die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten die jeweilige gemeinsame Analyse und die jeweiligen Leitfäden berücksichtigen, wenn sie Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern aus Drittstaaten bearbeiten, für die eine gemeinsame Analyse und Leitfäden gemäß dieser Verordnung erstellt wurden.
(18)
Die Agentur sollte die Kommission unterstützen und den Mitgliedstaaten zur Seite stehen können, indem sie Informationen und Analysen zu Drittstaaten mit Blick auf das Konzept des sicheren Herkunftsstaats und das Konzept des sicheren Drittstaates bereitstellt. Wenn die Agentur solche Informationen und Analysen bereitstellt, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dieser Verordnung Bericht erstatten.
(19)
Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Schutzstandards für Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union sollte die Agentur im Wege von unverbindlichen Instrumenten Maßnahmen zur Förderung der korrekten und wirksamen Umsetzung des Asylrechts der Union organisieren und koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur operative Standards, Indikatoren und Leitlinien für Asylangelegenheiten ausarbeiten. Die Agentur sollte den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten ermöglichen und fördern.
(20)
Die Agentur sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge die operative und technische Anwendung des GEAS überwachen, damit etwaige Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten abgewendet oder festgestellt werden und damit deren Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen zur Bewältigung von Situationen, in denen die Systeme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, beurteilt werden können, sodass diese Systeme effizienter werden (im Folgenden „Überwachungsmechanismus” ). Dieser Überwachungsmechanismus sollte umfassend sein und es sollte möglich sein, die Überwachung auf die von dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen einschließlich kurzfristig angekündigter Besuche, Stichproben von Fällen und Informationen, die zwischenstaatliche Organisationen oder Stellen — insbesondere das UNHCR — und andere einschlägige Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen, zu stützen. Der Exekutivdirektor sollte dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, zu dem Entwurf der Erkenntnisse eines im Rahmen des Überwachungsmechanismus durchgeführten Überwachungsverfahrens und anschließend zu dem Empfehlungsentwurf Stellung zu nehmen. Der Exekutivdirektor sollte den Empfehlungsentwurf in Abstimmung mit der Kommission ausarbeiten. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats sollte der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat die Erkenntnisse aus dem Überwachungsverfahren und den Empfehlungsentwurf vorlegen, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat — erforderlichenfalls auch mit Unterstützung der Agentur — zu ergreifenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Problemen mit Blick auf Kapazitäten und Vorsorge umrissen werden. In dem Empfehlungsentwurf sollten die Fristen für die Ergreifung dieser Maßnahmen angegeben sein. Der Verwaltungsrat sollte die Empfehlungen annehmen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur um Unterstützung bei der Umsetzung der Empfehlungen zu ersuchen, und kann eine gesonderte finanzielle Unterstützung aus den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union anfordern.
(21)
Das Überwachungsverfahren sollte in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat — einschließlich, falls angezeigt, mit Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen — durchgeführt werden. Es ist angebracht, für die Stichproben von Fällen für den zu überwachenden Aspekt des GEAS maßgebliche positive und negative Entscheidungen auszuwählen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken. Es ist angebracht, sich bei den Stichproben von Fällen auf objektive Kriterien wie beispielsweise die Anerkennungsquote zu stützen. Die Stichproben von Fällen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz und haben dem Grundsatz der Vertraulichkeit uneingeschränkt Rechnung zu tragen.
(22)
Damit der Schwerpunkt des Überwachungsverfahrens auf bestimmte Bestandteile des GEAS gelegt werden kann, sollte die Agentur thematische oder konkrete Aspekte des GEAS kontrollieren können. Bei der Einleitung eines Überwachungsverfahrens zu thematischen oder konkreten Aspekten des GEAS sollte die Agentur gewährleisten, dass sämtliche Mitgliedstaaten dieser thematischen oder konkreten Überwachung unterzogen werden. Um jedoch Doppelarbeit der Agentur zu vermeiden, wäre es nicht angebracht, einen Mitgliedstaat in einem Jahr, in dem die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS in diesem Mitgliedstaat überwacht wird, einer Überwachung zu thematischen oder konkreten Aspekten des GEAS zu unterziehen.
(23)
Wenn der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der vom Verwaltungsrat angenommenen Empfehlungen nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift und daher die festgestellten Mängel in seinen Asyl- und Aufnahmesystemen bzw. Probleme im Bereich der Kapazitäten und der Vorsorge, die ernsthafte Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorrufen, nicht angeht, sollte die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen annehmen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Probleme aufgeführt werden, wobei es sich erforderlichenfalls auch um konkrete Maßnahmen handeln kann, die die Agentur zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats durchführt. Die Kommission sollte Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren können, um die Umsetzung der Empfehlungen zu überprüfen. Die Kommission sollte bei ihrer Bewertung die Schwere der festgestellten Mängel mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS berücksichtigen. Ist der Mitgliedstaat nach Ablauf der in den Empfehlungen genannten Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates unterbreiten können, in dem die von der Agentur zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt werden und dieser Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten.
(24)
Bei der Aufstellung der Expertenteams für die Durchführung des Überwachungsverfahrens sollte die Agentur einen Beobachter des UNHCR hinzubitten. Ist kein Beobachter des UNHCR zugegen, hindert das die Teams nicht daran, ihren Aufgaben nachzugehen.
(25)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS zu unterstützen, sollte die Agentur den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung leisten, insbesondere, wenn deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. Diese Unterstützung sollte auf der Grundlage eines Einsatzplans und im Wege der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams gewährt werden. Den Asyl-Unterstützungsteams sollten eigene Experten der Agentur, Experten der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnete Experten oder andere nicht bei der Agentur beschäftigte Experten angehören, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend dem operativen Bedarf verfügen. Es ist von Bedeutung, dass die Agentur nur dann auf nicht bei ihr beschäftigte Experten zurückgreift, wenn sie aufgrund eines Mangels an verfügbaren Experten aus den Mitgliedstaaten oder an eigenen Experten der Agentur nicht sicherstellen kann, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und fristgerecht wahrnimmt.
(26)
Die Asyl-Unterstützungsteams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen können, einschließlich durch die Bereitstellung von Fachkenntnissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, von Dolmetschdiensten sowie von Informationen über Herkunftsstaaten und über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen, durch Unterstützung für die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörden und durch Hilfe bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen. Die Modalitäten für die Asyl-Unterstützungsteams sollten dieser Verordnung unterliegen, um sicherzustellen, dass sie wirksam eingesetzt werden können.
(27)
Die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten sollten die für ihre Aufgaben und Funktionen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an operativen Maßnahmen erforderliche Schulung abgeschlossen haben. Die Agentur sollte — falls erforderlich und im Vorfeld oder unmittelbar vor der Entsendung — diesen Experten eine Schulung zuteilwerden lassen, die speziell auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Einsatzmitgliedstaat” ) zu leistende operative und technische Unterstützung abgestimmt ist. Damit Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen werden, sich mit der Unterstützung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz befassen können, ist es wichtig, dass sie eine einschlägige Erfahrung von mindestens einem Jahr aufweisen.
(28)
Es sollte ein Asyl-Reservepool eingerichtet werden, damit stets Experten für die Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stehen und unmittelbar nach Bedarf eingesetzt werden können. Dieser Asyl-Reservepool sollte eine Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten umfassen.
(29)
Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — mit dem Einverständnis dieses Mitgliedstaats — diesen Mitgliedstaat mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen, einschließlich der Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool, unterstützen können.
(30)
Um in einer Situation Abhilfe zu schaffen, in der das Asyl- oder Aufnahmesystem eines Mitgliedstaats in einem Ausmaß unwirksam gemacht wird, das schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorruft, und einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an dieses System stellt, und in der der betreffende Mitgliedstaat nicht hinreichend tätig wird, um diesem Druck gerecht zu werden, oder der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen der Kommission im Anschluss an ein Überwachungsverfahren nicht nachkommt, da er beispielsweise keine operative und technische Unterstützung anfordert oder sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur für eine solche Unterstützung nicht erteilt, sollte die Kommission dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen können, in dem die von der Agentur zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt werden und der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten. Die Befugnis für den Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte aufgrund des möglicherweise politisch heiklen Charakters der zu beschließenden Maßnahmen und der etwaigen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Aufgaben der nationalen Behörden dem Rat übertragen werden. Die Agentur sollte auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts des Rates zur Unterstützung eines Mitgliedstaats eingreifen können, wenn dessen Asyl- oder Aufnahmesystem so unwirksam geworden ist, dass schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des GEAS hervorgerufen werden. Ein solches Eingreifen der Agentur sollte ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren unberührt lassen.
(31)
Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams — einschließlich der aus dem Asyl-Reservepool entsandten Experten — ihre Aufgaben mit den notwendigen Mitteln wirksam wahrnehmen können, sollte die Agentur technische Ausrüstungsgegenstände erwerben oder mieten können. Davon unberührt bleiben sollte jedoch die Verpflichtung der Einsatzmitgliedstaaten, der Agentur die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen, um die erforderliche operative und technische Unterstützung leisten zu können. Vor dem Erwerb oder der Anmietung von Ausrüstungsgegenständen sollte die Agentur eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse der Agentur durchführen.
(32)
Die Agentur sollte hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, Solidaritätsmaßnahmen innerhalb der Union unterstützen und ihre Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der Union wahrnehmen, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme nicht ausgenutzt werden.
(33)
Ist ein Mitgliedstaat an den als Brennpunkten bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen besonderem und unverhältnismäßigem Migrationsdruck ausgesetzt, sollte er die Agentur darum ersuchen können, operative und technische Unterstützung zu leisten. In solchen Fällen kann der Mitgliedstaat auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zurückgreifen, denen Expertenteams aus den Mitgliedstaaten, die von der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geschaffenen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entsandt werden, sowie Experten der Agentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache angehören, damit diese Herausforderungen bewältigt werden. Es ist angebracht, dass die Agentur die Kommission bei der Koordinierung der verschiedenen Einrichtungen und sonstigen Stellen Union vor Ort unterstützt.
(34)
In Brennpunkten arbeiten die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung der Kommission, mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen. Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Zuständigkeiten tätig. Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dafür Sorge zu tragen, dass das einschlägige Unionsrecht bei den Tätigkeiten in den Brennpunkten eingehalten wird.
(35)
Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht und politischen Zielsetzungen der Union geschlossen werden, mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kooperieren, und zwar insbesondere mit den im Bereich Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und sonstigen Stellen. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.
(36)
Es ist von Bedeutung, dass die Agentur mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates(7) errichteten Europäischen Migrationsnetzwerk zusammenarbeitet, um Synergien zu gewährleisten und eine Überschneidung der Aktivitäten zu vermeiden.
(37)
Die Agentur sollte mit internationalen Organisationen — insbesondere mit dem UNHCR — in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, damit sie von deren Fachkenntnissen und Unterstützung profitieren kann. Die Rolle des UNHCR sowie anderer einschlägiger internationaler Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden, und diese Organisationen sollten in die Tätigkeit der Agentur einbezogen werden. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.
(38)
Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Die Agentur sollte darüber hinaus in den in dieser Verordnung geregelten Belangen mit den Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten können, die zuvor von der Kommission genehmigt werden sollten. Die Agentur sollte im Einklang mit der Außenpolitik der Union handeln, und es ist angebracht, dass sie ihre außenpolitischen Aktivitäten in eine umfassendere strategische Zusammenarbeit mit Drittstaaten einbettet. Es fällt unter keinen Umständen in das Mandat der Agentur, eine unabhängige Außenpolitik zu konzipieren. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) festgelegten Grundrechte wahren und die Normen und Standards einhalten, die Bestandteil des Unionsrechts sind, auch in den Fällen, in denen die Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Drittstaaten durchgeführt werden.
(39)
Die Agentur sollte eigene Experten als Verbindungsbeamte in einschlägige Drittstaaten entsenden können, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Asylangelegenheiten zu verbessern. Vor der Entsendung eines Verbindungsbeamten sollte die Agentur die Menschenrechtslage in dem betreffenden Land bewerten, damit sichergestellt ist, dass das Land die unveräußerlichen Menschenrechtsstandards einhält.
(40)
Die Agentur sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen in Asylangelegenheiten einen intensiven Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrecht erhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen in Asylangelegenheiten einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen beraten. Es ist von Bedeutung, dass bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Größe des Beirats in angemessener Weise auf die Effizienz seiner Tätigkeiten geachtet wird, und dass die Agentur dem Beirat angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zuweist.
(41)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere im Völkerrecht und im Unionsrecht einschließlich der Charta anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Agentur sollten unter uneingeschränkter Achtung dieser Grundrechte und Grundsätze ausgeführt werden, insbesondere des Rechts auf Asyl, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Familienzusammenführung gemäß dem Unionsrecht, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Personen sollte stets Rechnung getragen werden. Die Agentur sollte ihre Aufgaben deshalb unter Achtung des Kindeswohls, unter Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und unter gebührender Berücksichtigung des Wohlergehens und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, von Sicherheitserwägungen und des Willens des Minderjährigen entsprechend seines Alters und seiner Reife wahrnehmen.
(42)
Sofern die operativen und technischen Unterstützungsleistungen der Agentur schutzbedürftige Personen betreffen, sollten sie im Einklang mit den Anforderungen, die im Asylrecht der Union und im nationalen Asylrecht festgelegt sind, auf die besondere Lage dieser Personen abgestimmt werden.
(43)
Die Agentur sollte eine Grundrechtsstrategie annehmen und umsetzen, damit der Schutz der Grundrechte überwacht und gewährleistet wird.
(44)
Es sollte ein unabhängiger Grundrechtsbeauftragter ernannt werden, der dafür sorgt, dass die Agentur bei ihren Tätigkeiten die Grundrechte wahrt, und der die Wahrung der Grundrechte gemäß der Charta innerhalb der Agentur fördert, indem er beispielsweise einen Vorschlag für die Grundrechtsstrategie der Agentur unterbreitet und für deren Umsetzung sorgt und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Agentur gerichteten Beschwerden bearbeitet. Hierzu ist es wichtig, dass die Agentur dem Grundrechtsbeauftragten Mittel und Mitarbeiter in einem Maß zuweist, das ihrem Mandat und ihrem Amt gerecht wird.
(45)
Die Agentur sollte unter der Verantwortung des Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren einrichten. Das Beschwerdeverfahren sollte sicherstellen, dass die Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewahrt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte administrativer Natur sein. Der Grundrechtsbeauftragte sollte für die Bearbeitung von an die Agentur gerichteten Beschwerden im Sinne des Rechts auf eine gute Verwaltung zuständig sein. Es ist von Bedeutung, dass das Beschwerdeverfahren effektiv ist und sicherstellt, dass Beschwerden ordnungsgemäß nachgegangen wird. Das Beschwerdeverfahren berührt nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen und ist keine Voraussetzung für den Rückgriff auf solcherlei Rechtsbehelfe. Das Beschwerdeverfahren sollte kein Verfahren zur Anfechtung einer Entscheidung einer nationalen Behörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz sein. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls strafrechtliche Ermittlungen aufnehmen. Im Interesse einer besseren Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte die Agentur in ihrem jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union auf das Beschwerdeverfahren eingehen. Es ist von Bedeutung, dass der jährliche Bericht der Agentur über die Asylsituation in der Union insbesondere die Zahl der bei der Agentur eingegangenen Beschwerden, die Arten der aufgetretenen Grundrechtsverletzungen, die betreffenden Einsätze — soweit möglich — und die von der Agentur und den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahmen umfassen.
(46)
Um eine politische Kontrolle der Tätigkeit der Agentur vornehmen zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in deren Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte allgemeine Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur vorgeben und sicherstellen, dass die Agentur ihren Aufgaben nachkommt. Es ist ratsam, dass sich der Verwaltungsrat soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzt, und dass sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter bemühen, um die Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors ausgestattet sein. Es ist angebracht, dass die Agentur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union geleitet wird und operieren sollte.
(47)
Die Agentur sollte in operativen und technischen Fragen unabhängig sowie rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und zweckmäßig, dass die Agentur eine Agentur der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt.
(48)
Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.
(49)
Um die Eigenständigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen. Die Finanzierung der Agentur wird einer Zustimmung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(8), unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und auf etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Der Rechnungshof sollte die Rechnungsprüfung der Agentur vornehmen.
(50)
Es ist von Bedeutung, dass der konsolidierte jährliche Bericht über die Tätigkeiten der Agentur die anteiligen Ausgaben für jede der wichtigsten Aufgaben der Agentur umfasst.
(51)
Wenn die Agentur gemäß dieser Verordnung Finanzmittel in Form von Darlehen, Übertragungsvereinbarungen oder Verträgen zur Verfügung stellt, so darf dies nicht dazu führen, dass bereits aus anderen nationalen, unionseigenen oder internationalen Finanzmitteln unterstützte Aktivitäten doppelt finanziert werden.
(52)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(9) sollte auf die Agentur Anwendung finden.
(53)
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) sollte auf die Agentur uneingeschränkt Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(11) beitreten.
(54)
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) sollte auf die Agentur Anwendung finden.
(55)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die Agentur sollte personenbezogene Daten nur verarbeiten, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistung von operativer und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten, mit der Neuansiedlung, mit der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) geschaffenen Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und mit der Analyse von Informationen über die Asylsituation zu erfüllen sowie zum Zwecke der Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Überwachungsverfahren und gegebenenfalls der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, im Rahmen der Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung an den Brennpunkten erhalten hat, und zu Verwaltungszwecken. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte sich strikt auf personenbezogene Daten beschränken, die für diese Zwecke erforderlich sind, und sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Verarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen als den in dieser Verordnung genannten Zwecken sollte verboten sein.
(56)
Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten mit Ausnahme der zu Verwaltungszwecken verarbeiteten Daten nach 30 Tagen gelöscht werden. Eine längere Speicherung der Daten ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich.
(57)
Sensible personenbezogene Daten, die für die Bewertung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf internationalen Schutz hat, erforderlich sind, sollten nur verarbeitet werden, um die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermöglichen oder die erforderliche Unterstützung im Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz zu leisten, sowie zum Zwecke einer Neuansiedlung. Diese Verarbeitung sollte auf das Maß beschränkt sein, das für eine umfassende Bewertung eines Antrags auf internationalen Schutz im Interesse des Antragstellers unbedingt erforderlich ist.
(58)
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) findet Anwendung auf die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(59)
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(60)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Rechts auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, sollten — insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche — hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes genauer gefasst werden.
(61)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Umsetzung des GEAS zu erleichtern und seine Funktionsweise zu verbessern, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten zu intensivieren, das Asylrecht der Union und operative Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union zu fördern, die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen sowie verbesserte operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, zu leisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(62)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(63)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(64)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dänemark bisher zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten beigetragen hat, sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit mit Dänemark erleichtern. Zu diesem Zweck sollte ein Vertreter Dänemarks zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, ohne dass ihm jedoch ein Stimmrecht gewährt wird.
(65)
Um ihren Auftrag erfüllen zu können, sollte die Agentur der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden; dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz auf der Grundlage von zwischen diesen Ländern und der Union geschlossenen Vereinbarungen über ihre Beteiligung am EASO an den Tätigkeiten von EASO beteiligen, sollten sich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen und zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß den in bestehenden oder neuen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten und Bedingungen beitragen können. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sollten zu diesem Zweck als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können.
(66)
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.
(67)
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 zu ändern und zu erweitern. Da die Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur sollte das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 errichtete EASO ersetzen und seine Aufgaben übernehmen, weshalb die genannte Verordnung aufgehoben werden sollte. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(68)
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Mechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS sind unter anderem mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 errichteten System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verknüpft. Da dieses System in der durch die genannte Verordnung errichteten Form möglicherweise Änderungen unterworfen wird, wird es als notwendig erachtet, die Anwendung dieser Bestimmungen auf einen späteren Termin, nämlich den 31. Dezember 2023, zu verschieben. Darüber hinaus sind die Bestimmungen über den Überwachungsmechanismus, die sich auf die Annahme der an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen beziehen, und die Bestimmungen über unverhältnismäßigen Druck oder die Unwirksamkeit der Asyl- und Aufnahmesysteme unmittelbarer mit den Zuständigkeitsaspekten des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geschaffenen Systems verknüpft und werden von diesen beeinflusst. Da die genannte Verordnung möglicherweise durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, der derzeit ausgehandelt wird, und in Anbetracht der großen Bedeutung der einschlägigen Aspekte eines solchen neuen Rechtsakts sollten diese Bestimmungen erst ab dem Datum gelten, an dem die genannte Verordnung ersetzt wird, es sei denn, die genannte Verordnung wird vor dem 31. Dezember 2023 ersetzt; in diesem Fall sollten diese Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2023 gelten.
(69)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) angehört und hat am 21. September 2016 eine Stellungnahme abgegeben(18) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2021.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(5)

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(7)

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(8)

ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(9)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(10)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(13)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(14)

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(15)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(16)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(17)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(18)

ABl. C 9 vom 21.1.2017, S. 3.

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