Artikel 28 VO (EU) 2021/2303
Kosten
(1) Die Agentur trägt die Kosten, die den an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten entstehen, insbesondere für
- a)
- Kosten im Zusammenhang mit der Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat, der Reise vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat und Reisen innerhalb des Einsatzmitgliedstaats im Zusammenhang mit der Entsendung,
- b)
- die Kosten von Impfungen,
- c)
- Kosten für besondere Versicherungen,
- d)
- Kosten für die Gesundheitsfürsorge,
- e)
- Tagegelder einschließlich Unterbringungskosten,
- f)
- Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur,
- g)
- die Vergütung der Experten,
- h)
- Beförderungskosten, darunter Kosten für Mietwagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten etwa für Versicherung, Kraftstoff und Mautgebühren,
- i)
- Telekommunikationskosten.
(2) Der Verwaltungsrat legt detaillierte Regelungen für die Zahlung der den Experten gemäß Absatz 1 entstandenen Kosten fest und aktualisiert sie bei Bedarf.
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