Artikel 30 VO (EU) 2021/2303
Datenschutz
(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EU) 2018/1725 an.
(2) Der Verwaltungsrat ergreift Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen für die Ernennung des Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
(3) Unbeschadet der Artikel 31 und 32 kann die Agentur personenbezogene Daten für die notwendigen Verwaltungszwecke im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten verarbeiten.
(4) Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Rahmen mit dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, ist verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Agentur — vorbehaltlich der in Kenntnis der Sachlage und freiwillig erfolgten Einwilligung des Drittstaatsangehörigen, der für den alleinigen Zweck der Durchführung eines Neuansiedlungverfahrens identifiziert wurde — dessen vollständigen Namen sowie Angaben zum Verlauf des ihn betreffenden Neuansiedlungsverfahrens und zum Ausgang dieses Verfahrens in dem dafür erforderlichen Umfang an einschlägige internationale Organisationen übermitteln. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke weiterverarbeitet oder weiterübermittelt werden.
(6) Wenn Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, während der Leistung operativer und technischer Unterstützung im Einsatzmitgliedstaat auf Anweisung dieses Mitgliedstaats personenbezogene Daten verarbeiten, findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.