Artikel 31 VO (EU) 2021/2303
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke:
- a)
- Leistung von operativer und technischer Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 2 und 3,
- b)
- Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Überwachung nach Artikel 14,
- c)
- Förderung des Informationsaustauschs mit den zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder Eurojust nach Artikel 37 hinsichtlich der Informationen, die in Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben erlangt wurden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat erforderlich ist,
- d)
- Analyse von Informationen über die Asylsituation nach Artikel 5,
- e)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Neuansiedlung.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten oder andere Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, übermitteln diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke. Die Verarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist verboten.
(4) Die Mitgliedstaaten oder andere Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, einschließlich bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzt der betreffenden Mitgliedstaat oder die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Agentur hiervon in Kenntnis. Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.
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