Artikel 32 VO (EU) 2021/2303
Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Leistung operativer und technischer Unterstützung und für die Zwecke der Neuansiedlung
(1) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die von den Mitgliedstaaten oder vom Personal der Agentur während der operativen und technischen Unterstützung von Mitgliedstaaten und für die Zwecke einer Neuansiedlung erfasst oder der Agentur übermittelt wurden, durch die Agentur beschränkt sich auf folgende Daten von Drittstaatsangehörigen:
- a)
- den vollständigen Namen
- b)
- das Geburtsdatum und den Geburtsort;
- c)
- den Wohn- oder Aufenthaltsort;
- d)
- das Geschlecht
- e)
- das Alter;
- f)
- die Staatsangehörigkeit;
- g)
- den Beruf;
- h)
- den Bildungsabschluss,
- i)
- den Familienangehörigen;
- j)
- den Zeitpunkt und Ort der Einreise;
- k)
- die Fingerabdruckdaten;
- l)
- die Gesichtsbilddaten und
- m)
- den internationalen Schutzstatus.
(2) Die Agentur kann die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies für einen der folgenden Zwecke erforderlich ist:
- a)
- um eine operative oder technische Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, g oder h zu ergreifen,
- b)
- die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder Eurojust für die Erfüllung von deren Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Mandat und mit Artikel 30,
- c)
- die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden oder sonstige einschlägige Dienste für die Verwendung im Einklang mit nationalem Recht sowie den nationalen Datenschutzvorschriften und den Datenschutzvorschriften der Union,
- d)
- für die Analyse von Informationen über die Asylsituation nach Artikel 5,
- e)
- für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Neuansiedlung.
(3) Wenn es für eine operative und technische Maßnahme gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder für die in Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist, kann die Agentur die e für die Prüfung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf internationalen Schutz hat, erforderlichen personenbezogenen Daten sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand oder speziellen Schutzbedürfnissen eines Drittstaatsangehörigkeiten in Einzelfällen verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten werden ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die in Bezug auf diese Einzelfälle davon Kenntnis haben müssen. Diese Mitarbeiter behandeln diese Daten vertraulich. Diese personenbezogenen Daten werden nicht weiterverarbeitet oder weiterübermittelt.
(4) Die Agentur löscht personenbezogene Daten, sobald sie diese der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol, Eurojust oder den zuständigen nationalen Behörden übermittelt hat oder sobald sie für die Analyse der Informationen über die Asylsituation gemäß Artikel 5 verwendet wurden. In jedem Fall dürfen die personenbezogenen Daten ab dem Tag, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat, höchstens 30 Tage lang gespeichert werden. Die Agentur anonymisiert personenbezogene Daten bei der Informationsanalyse zur Asylsituation gemäß Artikel 5.
(5) Die Agentur löscht personenbezogene Daten, die für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e erfasst wurden, sobald sie nicht länger für den Zweck benötigt werden, zu dem sie erfasst wurden, spätestens jedoch 30 Tage nach der Neuansiedlung des Drittstaatsangehörigen.
(6) Unbeschadet der sonstigen Rechte, die in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegt sind, und zusätzlich zu den in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen stellen Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, welche personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermitteln, Drittstaatsangehörigen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten die Kontaktdaten der einschlägigen für die Überwachung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.
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