Artikel 36 VO (EU) 2021/2303

Verbindungsbeamte in Drittstaaten

(1) Die Agentur kann eigene Experten als Verbindungsbeamte entsenden. Die Verbindungsbeamten genießen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Drittstaaten größtmöglichen Schutz. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Verfahren im Bereich der Migrations- und Asylverwaltung den unveräußerlichen Menschenrechtsstandards genügen.

(2) Im Rahmen der Außenpolitik der Union erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Analyse von Informationen über deren Asylsituation Herkunfts- oder Transitstaaten für asylbezogene Migration sind. Die Entsendung von Verbindungsbeamten unterliegt der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(3) Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten gehören — im Einklang mit dem Unionsrecht und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte — unter anderem die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaates, in den sie entsandt wurden, um Informationen zu sammeln, einen Beitrag zum Aufbau einer schutzbedarfsgerechten Migrationsverwaltung und gegebenenfalls zur Förderung legaler Einreisemöglichkeiten in die Union für schutzbedürftige Personen, auch durch Neuansiedlung, zu leisten. Die Verbindungsbeamten stimmen sich eng mit den Delegationen der Union und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem UNHCR, ab.

(4) Ein Beschluss der Agentur zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. Das Europäische Parlament wird hierüber stets unverzüglich und umfassend unterrichtet.

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