Artikel 37 VO (EU) 2021/2303
Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Die Agentur arbeitet mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, die mit ihrem Tätigkeitsbereich zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich Justiz und Inneres, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission — im Rahmen von mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union getroffenen Arbeitsvereinbarungen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über derartige Arbeitsvereinbarungen.
(3) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 schafft Synergien zwischen den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und verhindert Überschneidungen bei den Tätigkeiten, die die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres Mandats leisten.
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