Artikel 42 VO (EU) 2021/2303

Mehrjahresprogrammplanung und Jahresarbeitsprogramme

(1) Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs. Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auch alle später aktualisierten Entwürfe des Programmplanungsdokuments.

Bis zum 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — im Falle der Mehrjahresprogrammplanung — nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ein Programmplanungsdokument. Der Verwaltungsrat übermittelt das Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2) In der Mehrjahresprogrammplanung wird die mittel- und langfristige strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Die Mehrjahresprogrammplanung umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

In der Mehrjahresprogrammplanung werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die für die Erreichung der darin enthaltenen Ziele erforderlichen Maßnahmen erläutert. Die Mehrjahresprogrammplanung umfasst die Strategien für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 35 bzw. Artikel 38, die mit diesen Strategien verbundenen Maßnahmen und eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

Die Mehrjahresprogrammplanung wird im Wege von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt. Die Mehrjahresprogrammplanung wird bei Bedarf jährlich aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 70 genannten Evaluierung.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich der Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält das Jahresarbeitsprogramm auch eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der für die einzelnen Tätigkeiten bereitgestellten finanziellen und personellen Mittel. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit der Mehrjahresprogrammplanung nach Absatz 2 im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat ändert das Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

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