Artikel 41 VO (EU) 2021/2303
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat gibt allgemeine Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor und stellt sicher, dass die Agentur ihren Aufgaben nachkommt. Insbesondere obliegt es dem Verwaltungsrat:
- a)
- den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel 9 weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen,
- b)
- einen konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur anzunehmen, ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihn zu veröffentlichen.
- c)
- die für die Agentur geltende Finanzregelung gemäß Artikel 56 zu erlassen,
- d)
- alle Beschlüsse zu fassen, die für die Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten Mandats der Agentur erforderlich sind,
- e)
- eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der im Rahmen dieser Strategie durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht,
- f)
- Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen,
- g)
- auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren,
- h)
- sich eine Geschäftsordnung zu geben,
- i)
- im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf die Mitarbeiter der Agentur die Befugnisse auszuüben, die der Anstellungsbehörde — im Statut — bzw. der Einstellungsbehörde — in den Beschäftigungsbedingungen — übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ),
- j)
- nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen zu erlassen,
- k)
- nach Artikel 46 beziehungsweise Artikel 48 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, die Disziplinargewalt über sie auszuüben und, falls notwendig, ihre Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben,
- l)
- aus einer vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Auswahl von Bewerbern den Grundrechtsbeauftragten zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt,
- m)
- einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist,
- n)
- nach Artikel 69 einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union anzunehmen,
- o)
- alle Beschlüsse über den Ausbau der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen,
- p)
- nach Artikel 63 der vorliegenden Verordnung die detaillierten Regelungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzulegen,
- q)
- Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur zu ergreifen, darunter Maßnahmen für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur,
- r)
- nach Artikel 60 die Personalpolitik der Agentur festzulegen,
- s)
- nach Artikel 42 jährlich das Programmplanungsdokument der Agentur zu verabschieden,
- t)
- alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen,
- u)
- für geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu sorgen,
- v)
- die von der Agentur nach Artikel 13 Absatz 2 entwickelten operativen Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren festzulegen,
- w)
- die Leitfäden betreffend Informationen über Herkunftsstaaten nach Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Änderungen oder Aktualisierungen dieser Leitfäden zu billigen,
- x)
- einen Beschluss zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für den Überwachungsmechanismus nach Artikel 14 zu fassen,
- y)
- das Programm für die Überwachung der operativen und technischen Umsetzung des GEAS nach Artikel 15 Absatz 1 festzulegen,
- z)
- die sich an ein Überwachungsverfahren anschließenden Empfehlungen nach Artikel 15 Absatz 4 anzunehmen,
- aa)
- die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams und der für die Asyl-Reservepools bereitzustellenden Experten nach Artikel 19 Absätze 2 und 6 zu beschließen,
- ab)
- eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, sowie eine Arbeitsvereinbarung mit der Kommission für ihre Umsetzung zu verabschieden,
- ac)
- nach den Artikeln 35, 37 und 38 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen und diese zu billigen.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann die Befugnisse der Anstellungsbehörde weiterübertragen.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
(3) Der Verwaltungsrat kann einen kleinen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Maßnahmen unterstützt. Der Exekutivausschuss kann erforderlichenfalls bestimmte vorläufige und dringliche Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten. Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die entweder eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte, genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert werden würde. Der Verwaltungsrat darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben im Zusammenhang mit Beschlüssen übertragen, für die eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist. Für die Zwecke der Einsetzung des Exekutivausschusses erlässt der Verwaltungsrat seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung legt vor allem die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses fest.
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