Artikel 40 VO (EU) 2021/2303
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder dieser Vertreter ist stimmberechtigt.
(2) Dem Verwaltungsrat gehört auch ein Vertreter des UNHCR an. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Ein Stellvertreter vertritt ein Mitglied des Verwaltungsrats in dessen Abwesenheit.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihres Wissens und ihrer Fachkenntnisse im Asylbereich unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle beteiligten Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie kann um eine weitere Amtszeit verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
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