Artikel 44 VO (EU) 2021/2303
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(3) Der Vertreter des UNHCR nimmt nicht an Sitzungen teil, in denen der Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben e, f, i, j, k, p, r, s, t oder u oder nach Artikel 41 Absatz 2 wahrnimmt und wenn der Verwaltungsrat beschließt, nach Artikel 52 Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen des UNHCR bereitzustellen, die es der Agentur ermöglichen, dessen Fachkenntnisse zu nutzen.
(4) Der Verwaltungsrat hält pro Jahr mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt der Verwaltungsrat auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(5) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(6) Dänemark wird aufgefordert, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats zu entsenden.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Experten unterstützen lassen.
(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
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