Artikel 45 VO (EU) 2021/2303
Vorschriften für die Abstimmungen im Verwaltungsrat
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
(3) Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.
(4) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(5) Die Vertreter von Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am Besitzstand der Union im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat aufgefordert wird, operative Standards, Indikatoren, Leitlinien oder bewährte Verfahren anzunehmen, die sich ausschließlich auf einen Rechtsakt der Union im Asylbereich beziehen, durch das die Mitgliedstaaten, die sie vertreten, nicht gebunden sind.
(6) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
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