Artikel 49 VO (EU) 2021/2303
Grundrechtsbeauftragter
(1) Der Verwaltungsrat ernennt aus einer Auswahl von Bewerbern, die vom Exekutivdirektor vorgeschlagen wird, einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Erfahrung im Bereich Grundrechte und Asyl.
(2) Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und ist unmittelbar dem Verwaltungsrat unterstellt.
(3) Der Grundrechtsbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass die Agentur bei all ihren Tätigkeiten die Grundrechte einhält, und fördert die Achtung der Grundrechte durch die Agentur. Der Grundrechtsbeauftragte ist außerdem dafür zuständig, das in Artikel 51 genannte Beschwerdeverfahren einzurichten.
(4) Der Grundrechtsbeauftragte arbeitet mit dem Beirat zusammen.
(5) Der Grundrechtsbeauftragte wird unter anderem zu den Einsatzplänen gemäß Artikel 18, zur Bewertung der von der Agentur geleisteten operativen und technischen Unterstützung, zum Verhaltenskodex gemäß Artikel 58 und zum europäischen Schulungsprogramm für den Asylbereich gemäß Artikel 8 Absatz 3 angehört. Der Grundrechtsbeauftragte hat Zugang zu allen Informationen, die die Achtung der Grundrechte im Rahmen aller Tätigkeiten der Agentur betreffen, auch indem er mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats dort Ortsbesichtigungen durchführt, wo die Agentur operativen Tätigkeiten nachgeht.
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