Artikel 50 VO (EU) 2021/2303

Beirat

(1) Die Agentur pflegt einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur einen Beirat ein.

(2) Der Beirat bietet ein Forum für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen. Der Beirat gewährleistet einen engen Dialog zwischen der Agentur und den einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Die Agentur lädt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den UNHCR und andere einschlägige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein, Mitglieder des Beirats zu sein.

Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Zusammensetzung des Beirats, einschließlich thematisch oder geografisch ausgerichteter Konsultationsgruppen, und über die Bedingungen für die Übermittlung von Informationen an den Beirat. Der Beirat legt nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors seine Arbeitsmethoden fest, einschließlich thematisch oder geografisch ausgerichteter Arbeitsgruppen, soweit diese für notwendig und sinnvoll erachtet werden.

(4) Der Beirat berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen der Agentur in den Bereichen, die für ihre Arbeit als prioritär eingestuft wurden.

(5) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,

a)
dem Verwaltungsrat Vorschläge für die jährliche und die Mehrjahresprogrammplanung nach Artikel 42 zu unterbreiten,
b)
dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem in Artikel 69 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
c)
dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen und die Ergebnisse der von Mitgliedsorganisationen oder -einrichtungen des Beirats durchgeführten Studien oder Arbeiten vor Ort, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, mitzuteilen.

(6) Der Beirat wird zur Ausarbeitung, Annahme und Umsetzung der in Artikel 57 Absatz 3 genannten Grundrechtsstrategie und des in Artikel 58 genannten Verhaltenskodexes, zur Einrichtung des in Artikel 51 genannten Beschwerdeverfahren und zur Ausarbeitung des in Artikel 8 Absatz 3 genannten europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich angehört.

(7) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Vollversammlung zusammen und organisiert erforderlichenfalls Sitzungen für die thematisch oder geografisch ausgerichteten Konsultationsgruppen.

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