Artikel 51 VO (EU) 2021/2303
Beschwerdeverfahren
(1) Die Agentur führt ein Beschwerdeverfahren ein, damit bei allen Tätigkeiten der Agentur die Wahrung der Grundrechte gewährleistet ist.
(2) Jede Person, die unmittelbar von den Maßnahmen eines an einem Asyl-Unterstützungsteam teilnehmenden Experten betroffen und der Auffassung ist, dass ihre Grundrechte durch diese Maßnahmen verletzt worden sind, oder jede Partei, die eine solche Person vertritt, kann schriftlich eine Beschwerde an die Agentur richten.
(3) Nur begründete Beschwerden, die konkrete Grundrechtsverletzungen betreffen, sind zulässig. Beschwerden, mit denen eine Entscheidung einer nationalen Behörde über einen konkreten Antrag auf internationalen Schutz angefochten werden soll, sind unzulässig. Anonyme, missbräuchliche, böswillige, unseriöse, schikanöse, hypothetische oder unzutreffende Beschwerden sind ebenfalls unzulässig.
(4) Der Grundrechtsbeauftragte ist für die Bearbeitung von an die Agentur gerichteten Beschwerden im Sinne des Rechts auf eine gute Verwaltung verantwortlich. Zu diesem Zweck hat der Grundrechtsbeauftragte folgende Aufgaben:
- a)
- er prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde;
- b)
- er registriert zulässige Beschwerden;
- c)
- er leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter;
- d)
- er leitet Beschwerden über Experten, die an einem Asyl-Unterstützungsteam teilnehmen, an deren Herkunftsmitgliedstaat weiter;
- e)
- er unterrichtet die zuständige Behörde oder die für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat über eine Beschwerde und
- f)
- er registriert und sorgt für die Folgemaßnahmen der Agentur oder des betreffenden Mitgliedstaats.
(5) Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird der Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und mit einer Antwort zu rechnen ist, sobald diese vorliegt. Wird eine Beschwerde an eine nationale Behörde oder Stelle weitergeleitet, werden dem Beschwerdeführer deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. Ist eine Beschwerde unzulässig, werden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Unzulässigkeit und, sofern möglich, weitere Möglichkeiten, wie er seine Bedenken geltend machen kann, mitgeteilt. Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet.
(6) Im Fall einer registrierten Beschwerde über einen Bediensteten der Agentur sorgt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten für angemessene Folgemaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen. Der Exekutivdirektor erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums über die Erkenntnisse aus Beschwerden und die diesbezüglich von der Agentur ergriffenen Folgemaßnahmen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen, Bericht.
(7) Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzangelegenheiten bezieht der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur ein. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben zwischen ihnen und die Art ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.
(8) Im Fall einer Beschwerde über einen Experten eines Mitgliedstaats, einschließlich abgeordneter nationaler Experten, sorgt der Herkunftsmitgliedstaat für geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht. Der Herkunftsmitgliedstaat erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums und danach erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen über die Erkenntnisse aus Beschwerden und die diesbezüglich getroffenen Folgemaßnahmen Bericht. Die Agentur verfolgt die Angelegenheit weiter, wenn sie keinen Bericht von dem Herkunftsmitgliedstaat erhält.
(9) Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens von einem Mitgliedstaat entsandter Experten, einschließlich abgeordneter nationaler Experten, festgestellt, fordert der Exekutivdirektor den Mitgliedstaat auf, diesen Experten oder abgeordneten nationalen Experten unverzüglich von den Tätigkeiten der Agentur abzuziehen. Wird festgestellt, dass ein von der Agentur entsandter Experte Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz begangen hat, zieht der Exekutivdirektor den Experten von den Tätigkeiten der Agentur ab.
(10) Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat Bericht über die Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen, die von der Agentur und den betreffenden Mitgliedstaaten auf eine Beschwerde hin ergriffen wurden. Die Agentur nimmt Informationen über das Beschwerdeverfahren in ihren in Artikel 69 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union auf.
(11) Die Agentur, einschließlich des Grundrechtsbeauftragten, be- und verarbeitet die in einer Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Mitgliedstaaten be- und verarbeiten die in einer Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680, je nachdem, welche Verordnung einschlägig ist. Wenn ein Beschwerdeführer eine Beschwerde einreicht, wird davon ausgegangen, dass er im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Agentur und den Grundrechtsbeauftragten einwilligt hat. Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers behandelt der Grundrechtsbeauftragte die Beschwerden im Einklang mit nationalem und Unionsrecht vertraulich, es sei denn, der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Vertraulichkeit. Verzichtet ein Beschwerdeführer auf sein Recht auf Vertraulichkeit, wird davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand, soweit erforderlich, in die Offenlegung seiner Identität gegenüber den zuständigen Behörden oder Stellen durch den Grundrechtsbeauftragten oder die Agentur eingewilligt hat.
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