Artikel 55 VO (EU) 2021/2303

Rechnungslegung und Entlastung

(1) Bis zum 1. März des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss für das Haushaltsjahr N.

(2) Bis zum 31. März des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung für das Haushaltsjahr N.

Bis zum 31. März des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Jahresabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr N.

(3) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu dem vorläufigen Jahresabschluss der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr N und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr N ab.

(5) Bis zum 1. Juli des Haushaltsjahrs N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss für das Haushaltsjahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(6) Der endgültige Jahresabschluss für das Haushaltsjahr N wird bis zum 15. November des Haushaltsjahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Haushaltsjahrs N + 1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(8) Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Haushaltsjahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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