Artikel 56 VO (EU) 2021/2303

Finanzregelung

(1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Die Finanzregelung muss mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 im Einklang stehen, es sei denn, dass eine Ausnahmeregelung zu der genannten Verordnung für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

(2) Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder aufgrund einer Übertragung durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Agentur im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben Finanzhilfen gewähren und auf Rahmenverträge zurückgreifen. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

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