Artikel 57 VO (EU) 2021/2303
Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie
(1) Die Agentur gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Charta, und dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt.
(3) Die Agentur nimmt auf Vorschlag des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie an und setzt sie um, damit die Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewahrt werden.
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