Artikel 62 VO (EU) 2021/2303

Sprachenregelung

(1) Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates(1).

(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der konsolidierte jährliche Bericht über die Tätigkeit der Agentur und die in Artikel 42 genannten Programmplanungsdokumente in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3) Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbringt die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

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