Artikel 63 VO (EU) 2021/2303
Transparenz
(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Die Agentur kann zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Agentur veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur und stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, verlässliche und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.
(3) Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag seiner ersten Sitzung detaillierte Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 fest.
(4) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Organe der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(5) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den in Artikel 228 bzw. 263 AEUV festgelegten Voraussetzungen Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim EuGH erhoben werden.
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