Artikel 7 VO (EU) 2021/2303

Verbindungsbeamte in den Mitgliedstaaten

(1) Der Exekutivdirektor benennt Experten aus dem Personal der Agentur, die als Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsandt werden.

(2) Der Exekutivdirektor unterbreitet in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Modalitäten des Einsatzes sowie dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann beschließen, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten zuständig ist, die geografisch nahe beieinanderliegen. Der Vorschlag des Exekutivdirektors muss vom Verwaltungsrat gebilligt werden.

(3) Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung von Verbindungsbeamten und bestimmt zusammen mit diesem Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.

(4) Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur und fördern die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen. Die Verbindungsbeamten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)
sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen;
b)
sie unterstützen die Sammlung der Informationen gemäß Artikel 5 sowie weiterer Informationen, die die Agentur benötigt;
c)
sie tragen — auch im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte — zur Förderung der Anwendung des Asylrechts der Union bei;
d)
sie unterstützen auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallmaßnahmen zur Bewältigung eines etwaigen unverhältnismäßigen Drucks auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme;
e)
sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Agentur und sorgen für die Weitergabe maßgeblicher Informationen der Agentur an den jeweiligen Mitgliedstaat, wozu auch Informationen über die laufende Unterstützung gehören;
f)
sie erstattet dem Exekutivdirektor regelmäßig Bericht über die Asylsituation in dem jeweiligen Mitgliedstaat und über dessen Fähigkeit, seine Asyl- und Aufnahmesysteme wirksam zu verwalten.

Wenn in den Berichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe f Bedenken hinsichtlich eines oder mehrerer Aspekte, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind, geäußert werden, so unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich diesen Mitgliedstaat. Diese Berichte werden für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus herangezogen und dem jeweiligen Mitgliedstaat übermittelt.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 stehen die Verbindungsbeamten in regelmäßigem Kontakt mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen und halten eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Kontaktstelle auf dem Laufenden.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten ausschließlich von der Agentur Anweisungen entgegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.