Artikel 8 VO (EU) 2021/2303

Schulung

(1) Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und das Personal der einschlägigen nationalen Verwaltungen der Gerichtsbarkeit sowie der für Asyl und Aufnahme zuständigen nationalen Behörden durch, entwickelt das Schulungsangebot fort und überprüft es.

(2) Die Agentur erarbeitet die in Absatz 1 genannten Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates(1) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und mit einschlägigen Bildungseinrichtungen, Hochschulen, Zusammenschlüssen von Angehörigen der Rechtsberufe, Bildungsnetzen und Organisationen.

(3) Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich Asyl Rechnung, damit bewährte Verfahren und hohe Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden.

Auf der Grundlage des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich arbeiten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren im Asylrecht der Union verankerten Pflichten für ihr Personal geeignete Schulungsmaßnahmen aus und nehmen die grundlegenden Bestandteile dieses Schulungsprogramms in die Maßnahmen auf.

(4) Das von der Agentur angebotene Schulungsprogramm gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Verfahren auf, um unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit eine größere Konvergenz der Verwaltungsmethoden und -entscheidungen und der Rechtspraxis zu gewährleisten.

Im Rahmen des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich deckt das von der Agentur angebotene Schulungsprogramm insbesondere folgende Bereiche ab:

a)
internationale Grundrechtsnormen und Grundrechtsnormen der Union, insbesondere die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ), sowie das internationale Asylrecht und das Asylrecht der Union, einschließlich konkreter Rechtsfragen und Rechtsprechung,
b)
Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, und den Rechten von Personen, die internationalen Schutz genießen,
c)
Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz,
d)
Gesprächsführungstechniken,
e)
Beweiswürdigung,
f)
die einschlägige Rechtsprechung nationaler Gerichte, des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie andere maßgebliche Entwicklungen im Bereich des Asylrechts,
g)
Fragen im Zusammenhang mit Fingerabdruckdaten, einschließlich Datenschutzaspekten und der Anforderungen an Datenqualität und Datensicherheit,
h)
Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz,
i)
Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung von Informationen über Drittstaaten,
j)
Aufnahmebedingungen,
k)
Fragen im Zusammenhang mit — insbesondere unbegleiteten — Minderjährigen mit Blick auf die Bewertung des Kindeswohls, konkrete Verfahrensgarantien wie die Wahrung des Rechts des Kindes, gehört zu werden, sowie andere Aspekte des Schutzes von Kindern, Altersbestimmungstechniken und Aufnahmebedingungen für Kinder und Familien,
l)
Fragen im Zusammenhang mit Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme und anderen schutzbedürftigen Personen, wobei besonderes Augenmerk auf Opfer von Folter und Menschenhandel und damit zusammenhängende geschlechtsspezifische Aspekte zu richten ist,
m)
Fragen im Zusammenhang mit Verdolmetschung und Kulturvermittlung,
n)
Fragen im Zusammenhang mit Neuansiedlung,
o)
Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Umsiedlungsverfahren,
p)
Belastbarkeit und Stressbewältigungskompetenzen, insbesondere für Personal in leitender Funktion.

(5) Die Agentur bietet allgemeine, spezifische oder thematische Schulungsangebote sowie Ad-hoc-Schulungsmaßnahmen an, wobei sie sich unter anderem der Ausbilderschulung und des E-Learning bedient.

(6) Die Agentur prüft im Wege der hierfür erforderlichen Initiativen, ob die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten, einschließlich der nicht bei ihr beschäftigten Experten, die für ihre Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen erforderliche, ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Schulung erhalten haben, und gewährleistet dies erforderlichenfalls.

Die Agentur lässt — falls erforderlich und im Vorfeld oder unmittelbar vor der Entsendung — den in Unterabsatz 1 genannten Experten eine Schulung zuteilwerden, die speziell auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Einsatzmitgliedstaat” ) geleistete operative und technische Unterstützung abgestimmt ist.

(7) Die Agentur kann im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat Schulungen organisieren.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.