Artikel 9 VO (EU) 2021/2303
Informationen über Drittstaaten auf Unionsebene
(1) Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden, wobei maßgebliche Informationen einschließlich Informationen über kindes- und geschlechtsspezifische Aspekte und gezielte Informationen über Angehörige schutzbedürftiger Gruppen und von Minderheiten herangezogen werden. Die Agentur arbeitet Berichte und andere Unterlagen mit Informationen über einschlägige Drittstaaten auf Unionsebene aus, wobei sie auch spezifische Themen der einschlägigen Drittstaaten berücksichtigt, und aktualisiert sie regelmäßig.
(2) Die Agentur hat insbesondere,
- a)
- alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich der Informationen, die bei internationalen Organisationen — insbesondere beim UNHCR und anderen maßgeblichen Organisationen —, einschließlich der Mitglieder des in Artikel 50 genannten Beirats, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem EAD sowie über die in Artikel 10 genannten Netze und im Zuge von Informationsreisen gesammelt wurden,
- b)
- ein Webportal für die Sammlung und Weitergabe von Informationen über einschlägige Drittstaaten zu verwalten und auszubauen, das einen öffentlichen Bereich für allgemeine Nutzer und einen zugangsbeschränkten Bereich für Nutzer umfasst, die Mitarbeiter der für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden oder einer anderen Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Suche nach Informationenüber Drittstaaten beauftragt wurde, sind,
- c)
- im Einklang mit den Anforderungen des Asylrechts der Union ein einheitliches Format und einheitliche Methoden für Berichte und andere Unterlagen mit Informationen über einschlägige Drittstaaten auf Unionsebene zu erarbeiten, einschließlich Vorgaben für die Ausarbeitung.
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