Artikel 1 VO (EU) 2021/2304

Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse

Auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, der bzw. die bereits im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ist, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ein ergänzendes Zertifikat aus, mit dem bescheinigt wird, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat, wenn ein solches Zertifikat für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Union benötigt wird. Das Muster für dieses ergänzende Zertifikat ist im Anhang dieser Verordnung dargelegt.

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