Präambel VO (EU) 2021/2304
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Einige Drittländer schreiben vor, dass ökologische/biologische tierische Erzeugnisse nicht unter Einsatz von Antibiotika hergestellt werden dürfen. Um den Zugang zu den Märkten in diesen Ländern zu erleichtern, sollten Unternehmer oder Unternehmergruppen in der Union, die solche Erzeugnisse ausführen wollen, durch ein amtliches Dokument nachweisen können, dass sie keine Antibiotika einsetzen.
- (2)
- Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Um zu bescheinigen, dass ökologische/biologische tierische Erzeugnisse nicht unter Einsatz von Antibiotika hergestellt werden, sollte der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Möglichkeit haben, bei diesen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die Ausstellung eines ergänzenden Zertifikats anzufordern. Für dieses ergänzende Zertifikat sollte ein Muster festgelegt werden.
- (3)
- Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
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