Artikel 1 VO (EU) 2021/2305

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden und ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse ausgenommen sind;
b)
der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen für die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, durchzuführen sind; und
c)
Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124.

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