Präambel VO (EU) 2021/2305
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ist in den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren.
- (2)
- In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und bei denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union durchführen müssen. Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen aufgrund dieser Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/848 unter die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren. Darüber hinaus können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse außer aufgrund von Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 auch aufgrund anderer in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte oder Vorschriften unter die in diesem Artikel genannten Kategorien von Tieren und Waren fallen. Ebenso können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse auch unter die Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 fallen, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
- (3)
- Gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 können Tiere und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden. In Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2017/625 wird bei der Definition des Begriffs „Risiko” auf die beeinträchtigende Wirkung auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt Bezug genommen, nicht aber auf die Qualität von Lebensmitteln. Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in die Union verbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, wenn sie nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gehören, die an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen unterliegen, oder zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden, nach denen die Einhaltung dieser Bedingungen oder Maßnahmen bei der Verbringung der Tiere und Waren in die Union kontrolliert werden muss. Daher ist es angebracht, solche Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.
- (4)
- Amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und gemäß der vorliegenden Verordnung von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollten am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unterrichten, an denen solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission sollte die Liste der Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System (Trade Control Expert System) auf dem neuesten Stand halten.
- (5)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission(3) ermöglicht es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung genannten Rechtsakten unterliegen, durchzuführen. Ebenso ermöglicht es die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 den zuständigen Behörden, Dokumentenprüfungen von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchzuführen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 gilt jedoch nicht für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, wenn es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.
- (6)
- Um die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sicherzustellen, muss ihr Anwendungsbereich erweitert werden. Darüber hinaus sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 Bestimmungen festgelegt werden, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse durchgeführt werden können, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.
- (7)
- Um die zügige Abfertigung von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gestattet sein, gemäß Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission(5) die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Vorliegen der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 zu genehmigen, auch wenn es sich bei diesen Waren um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.
- (8)
- Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 sollten deshalb entsprechend geändert werden.
- (9)
- Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).
- (4)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).
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