Artikel 3 VO (EU) 2021/2305

Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Die folgenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union ausgenommen:

a)
ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, und
b)
ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zu der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorie von Tieren und Waren gehören, mit Ausnahme derjenigen, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen durch im Einklang mit Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Rechtsakte festgelegt wurden oder für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden.

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