Artikel 4 VO (EU) 2021/2305
Ort der amtlichen Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
(1) Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Artikel 3, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durch, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen gemäß Absatz 1 durchführen, sowie deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten mit.
Die Kommission hält die Liste dieser Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in TRACES (Trade Control and Expert System) auf dem neuesten Stand.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden an den in Absatz 1 genannten Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über die für den effizienten Betrieb von TRACES erforderliche Technologie und Ausrüstung verfügen.
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