Artikel 5 VO (EU) 2021/2305

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)
Folgende Ziffer ia wird eingefügt:

ia)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) unterliegen;

ii)
Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, einschließlich Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen;;

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei folgenden Sendungen durchführen können:

i)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
ii)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen..

2.
Der folgende Artikel 1a wird vor Kapitel I eingefügt:

Artikel 1a Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit” die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625;
2.
„pflanzengesundheitliche Kontrollen” die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625;
3.
„Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse” die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission(**).

3.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:” ;

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die „Kontrollbescheinigung” ) wurde das Kästchen „Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.” angekreuzt:

a)
pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia;
b)
Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen..

4.
Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

Artikel 2a Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen

(1) Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Kontrollstelle, an der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, wurde in der Kontrollbescheinigung entweder von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Zuge der Vorabinformation gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission(***) oder von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle angegeben;
b)
das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Dokumentenprüfungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ist zufriedenstellend;
c)
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben in Feld 26 der Kontrollbescheinigung ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle vermerkt;
d)
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen oder für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vermerkt;
e)
bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, die zuständige Behörde an der Kontrollstelle, die für die Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, über das Eintreffen der Sendung, indem sie die Kontrollbescheinigung über TRACES (Trade Control and Expert System) einreicht;
f)
der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;
g)
der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, bis zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Kontrollbescheinigung begleitet werden:
h)
der Unternehmer hat die Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und eine Kopie dieser Bescheinigung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereitgehalten.

(2) Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht.

5.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:” ;

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

(3) Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;
b)
falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(4) Werden Sendungen gemäß Absatz 3 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.

6.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Buchstaben a und b, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

b)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

(4) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 Buchstabe c können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;
b)
falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(5) Werden Sendungen gemäß Absatz 4 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.

7.
In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:

a)
das Eintreffen der Sendung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, über TRACES zu bestätigen;
b)
das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in der Kontrollbescheinigung zu vermerken.

8.
In Artikel 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:” .

9.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer v angefügt:

v)
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c die Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Sollen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 2a, 4 und 5.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).;

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13)

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).

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