Artikel 6 VO (EU) 2021/2305
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:
- iia)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) unterliegen.
- 2.
-
In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:” .
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1)..
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