Artikel 1 VO (EU) 2021/2306
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
- a)
- die in Drittländern erfolgende Überprüfung von Sendungen von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die Ausstellung der Kontrollbescheinigung,
- b)
- amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und
- c)
- die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen.
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