Artikel 1 VO (EU) 2021/2306

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
die in Drittländern erfolgende Überprüfung von Sendungen von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die Ausstellung der Kontrollbescheinigung,
b)
amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und
c)
die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen.

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